Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 67Fedlex · Ergebnisbericht
Übergangsbestimmungen
Artikel 1
FRI Die Parteien sollten bei Geschäftsmieten schon vor Inkrafttreten des
neuen Rechts vereinbaren können, dass die Missbrauchsbestimmungen nicht anwendbar sind.
SVIT Es ist zu ergänzen, welche „Kostenstände“ für diese Mietverhältnisse
massgebend sind. Es müssten diejenigen sein, welche bei Mietvertragsschluss massgebend waren.
Artikel 2
NE Sollte nicht vielmehr der Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Mietzinserhöhung bzw. –herabsetzung massgebend sein?
Ist es die Meinung, dass die Schlichtungsbehörde, wenn sie altes Recht anwendet, im Unterschied zur geltenden Regelung über Entscheidbefugnis verfügt?
Artikel 3
SHEV, VZI
Die vorgeschlagene Regelung ist sachgerecht.
SVIT Es ist klarzustellen, dass dieser Artikel nur zur Anwendung gelangt,
wenn keine Index– oder Staffelmiete vereinbart worden war. Nach Ablauf der Staffelung sollte die Vermutung der Indexmiete Platz greifen, sofern die Parteien nicht binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung schriftlich die Massgeblichkeit der kostenbestimmten Miete vereinbaren. Dem Vermieter ist zu gestatten, die Indexmiete innert Jahresfrist nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes mittels einseitiger Vertragsänderung als massgebend zu erklären.
FER Wenn der Vermieter innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des
neuen Rechts zum Indexmodell wechseln will und das einige Mieter ablehnen, besteht die Gefahr, dass in selben Mietobjekt zwei verschiedene Modelle zur Anwendung kommen.
Les Retraites Populaires
Aufgrund von Artikel 269e Absatz 2 sollte die Indexmiete favorisiert werden. Subsidiär wäre es zweckmässig, wenn der Vermieter das anwendbare System wählen könnte.
SVV Die Bestimmung ist zu streichen, da sie im Widerspruch zu Artikel
269e Absatz 2 steht, wonach bei fehlender Vereinbarung die Indexmiete massgebend ist. Überdies ist die Frist von einem Jahr insbesondere für Eigentümer mit vielen Liegenschaften zu kurz.
Seite 67/81