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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 6 Seiten
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Verordnung über Gebühren für den Bundesvollzug der Transplantationsgesetzgebung (Transplantationsgebührenverordnung)
vom ENTWURF
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 67 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 20041, verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen und Kontrollen (Verwaltungshandlungen) der Bundesvollzugsbehörden im Rahmen der Transplantationsgesetzgebung.
2 Sie gilt auch für Verwaltungshandlungen anderer Organisationen oder Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, soweit diese mit Vollzugsaufgaben beauftragt sind (beauftragte Vollzugsorgane).
3 Sie gilt nicht für Verwaltungshandlungen:
a. der Zollbehörden;
b. der Kantone;
c. des Schweizerischen Heilmittelinstituts.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042 (AllgGV). Diese gelten auch für die beauftragten Vollzugsorgane.
Art. 3 Gebührenbemessung
1 Die Bundesvollzugsbehörden und die beauftragten Vollzugsorgane erheben für ihre Verwaltungshandlungen Gebühren, die sich innerhalb der im Anhang festgelegten Gebührenrahmen nach Zeitaufwand bemessen.
AS...
1 SR 810.21
2 SR 172.041.1
2004–......