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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 6 Seiten

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Verordnung über Gebühren für den Bundesvollzug der Transplantationsgesetzgebung (Transplantationsgebührenverordnung)

vom ENTWURF

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 67 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 20041, verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen und Kontrollen (Verwaltungshandlungen) der Bundesvollzugsbehörden im Rahmen der Transplantationsgesetzgebung.

2 Sie gilt auch für Verwaltungshandlungen anderer Organisationen oder Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, soweit diese mit Vollzugsaufgaben beauftragt sind (beauftragte Vollzugsorgane).

3 Sie gilt nicht für Verwaltungshandlungen:

a. der Zollbehörden;

b. der Kantone;

c. des Schweizerischen Heilmittelinstituts.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042 (AllgGV). Diese gelten auch für die beauftragten Vollzugsorgane.

Art. 3 Gebührenbemessung

1 Die Bundesvollzugsbehörden und die beauftragten Vollzugsorgane erheben für ihre Verwaltungshandlungen Gebühren, die sich innerhalb der im Anhang festgelegten Gebührenrahmen nach Zeitaufwand bemessen.

AS...

1 SR 810.21

2 SR 172.041.1

2004–......