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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 6 Seiten
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3 Änderung einer Bewilligung
3.1 für Transplantationszentren nach Art. 20 (je nach Art und 200 – 10’000
Anzahl der Transplantationsprogramme)
3.2 für die Lagerung von Geweben oder Zellen nach Art. 21 200 – 5’000
3.3 für die Ein- oder Ausfuhr von Geweben, Zellen und Organen, 200 – 2’000
die nicht nach den Artikeln 16–23 des Transplantationsgeset-
zes zugeteilt werden, nach Art. 22
3.4 für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organen, 200 – 10’000
Geweben und Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung
nach Art. 23
3.5 für einen klinischen Versuch mit gentechnisch veränderten 200 – 2’000
Organen, Geweben oder Zellen nach Art. 41
3.6 für einen klinischen Versuch der Transplantation embryonaler 200 – 5’000
oder fötaler Gewebe oder Zellen nach Art. 44
3.7 für die Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder 200 – 10’000
Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Art. 44
4 Weitere Gebühren
4.1 Entgegennahme und Prüfung der Unterlagen einer Meldung 500 – 1’000
für einen klinischen Versuch der Transplantation von Orga-
nen, Geweben oder Zellen nach Art. 38
4.2 Entgegennahme und Prüfung der Unterlagen einer Änderung 200 – 500
einer bereits geprüften Meldung für einen klinischen Versuch
der Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen nach
Art. 42
4.3 Inspektionen nach Art. 51 nach Aufwand pro Inspektorin oder 800
Inspektor und pro halben Tag (ohne Vorbereitung und Be-
richt)
4.4 Erstellen von Berichten 500 – 1’000
4.5 Ausstellen von Bestätigungen und Zertifikaten 100 – 200
4.6 Ausstellen von Mahnungen 100 – 300
4.7 Zusätzlicher Aufwand6 des BAG für die manuelle Datenerfas- 100 – 300
sung und -übertragung von Meldungen7 und Gesuchen8, die
nicht in der vom BAG vorgegebenen Form eingereicht wer-
den.
6 Für den Vollzug des Transplantationsgesetzes ist ein elektronisches System mit Formularen vorhanden, mit denen die meldepflichtigen Personen sowie die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller ihre Angaben und Daten eigenhändig und direkt eingeben können.
7 Dazu gehören sowohl die Meldungen nach den Artikeln 21, 22 und 40 der Transplantationsverordnung sowie die Änderung von Meldungen, die bereits überprüft wurden.
8 Dazu gehören auch Änderungsgesuche für bereits bewilligte Tätigkeiten.