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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 6 Seiten
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II. Gebühren nach der Xenotransplantationsverordnung vom ....9
Franken
1 Erteilung oder Erneuerung einer Bewilligung
1.1 für einen klinischen Versuch der Xenotransplantation nach 500 – 20’000
Art. 3
1.2 für Xenotransplantationen im Rahmen einer Standard- 5’000 – 30’000
behandlung nach Art. 12
2 Sistierung oder Entzug einer Bewilligung
2.1 für einen klinischen Versuch der Xenotransplantation nach 200 – 500
Art. 3
2.2 für Xenotransplantationen im Rahmen einer Standard- 200 – 1’000
behandlung nach Art. 12
3 Änderung einer Bewilligung
3.1 für einen klinischen Versuch der Xenotransplantation nach 200 – 5’000
Art. 3
3.2 für Xenotransplantationen im Rahmen einer Standard- 200 – 10’000
behandlung nach Art. 12
4 Weitere Gebühren
4.1 Inspektionen nach Art. 30 Abs. 3 nach Aufwand pro Inspekto- 800
rin oder Inspektor und pro halben Tag (ohne Vorbereitung und
Bericht)
4.2 Erstellen von Berichten 500 – 1’000 4.3 Ausstellen von Bestätigungen und Zertifikaten 100 – 200 4.4 Zusätzlicher Aufwand10 des BAG für die manuelle Datener- 100 – 300
fassung und -übertragung von Gesuchen11, die nicht in der
vom BAG vorgegebenen Form eingereicht werden.
9 SR 810.....; AS...
10 Für den Vollzug des Transplantationsgesetzes ist ein elektronisches System mit Formularen vorhanden, mit denen die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller ihre Angaben und Daten eigenhändig und direkt eingeben können.
11 Dazu gehören auch Änderungsgesuche für bereits bewilligte Tätigkeiten.