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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 28 Seiten
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Verordnung über die Zuteilung von Organen zur Transplantation (Organzuteilungsverordnung)
vom ... ENTWURF
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 16 Absatz 2, 18 Absatz 3, 19 Absatz 4, 21 Absätze 1 und 4, 22 Absatz 1 sowie 50 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 20041 (Transplantationsgesetz),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Zuteilung von:
a. Herzen;
b. Lungen;
c. Lebern;
d. Nieren;
e. Bauchspeicheldrüsen und Inselzellen;
f. Dünndärmen.
Art. 2 Begriffe
1 Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a. präformierte Anti-HLA-Antikörper: Eiweissstoffe, die antigentragende Zellen zerstören;
b. Gewebemerkmale: genetisch festgelegte Strukturen an der Oberfläche von Körperzellen, anhand deren das Immunsystem zwischen fremd und körpereigen unterscheiden kann und die nach einer Transplantation bei der Empfängerin oder beim Empfänger eine Immunreaktion und damit eine Abstossung der übertragenen Organe, Gewebe oder Zellen auslösen können;
c. HLA-Locus: der Genort der Gewebemerkmale;
AS ..........
1 SR 810.21
2004–......