Vorlage
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 32 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung)
vom ... ENTWURF
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3, 8 Absatz 8, 9 Absatz 2, 10 Absatz 3, 14 Absatz 4, 15, 24 Absatz 2, 25 Absatz 4, 26, 29 Absatz 2, 30 Absatz 3, 31 Absätze 2 und 3, 36 Absatz 3, 42, 50 Absatz 2, 54, 59 Absatz 6 und 60 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 20041 (Transplantationsgesetz),
verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt:
a. die Entnahme von Organen, Geweben und Zellen bei verstorbenen und bei lebenden Personen;
b. den Umgang mit Organen, Geweben und Zellen;
c. klinische Versuche der Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen;
d. die Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen;
e. die Organisations- und Koordinationsaufgaben der Kantone;
f. die Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung des Stammzellenregisters.
2 Für den Umgang mit Organen, Geweben und Zellen zur autogenen Transplantation gelten die Artikel 2, 23, 35–43, 48–54 sowie 60 und 61.
3 Für den Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen zur autogenen Transplantation, die vor der Übertragung aufbereitet werden, gelten zusätzlich die Artikel 15 und 16 Absatz 3.
4 Diese Verordnung gilt nicht für den Umgang mit Transplantatprodukten. Auf den Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen, die für die Herstellung von Transplantatprodukten verwendet werden, sind die Artikel 3–14, 21–23, 25, 26, 48–54 sowie 60 und 61 anwendbar.
AS ..........
1 SR 810.21
2004–......