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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 6 Seiten
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Anhang (Art. 3 Abs. 1)
I. Gebühren nach der Transplantationsverordnung vom ....5
Franken
1 Erteilung oder Erneuerung einer Bewilligung
1.1 für Transplantationszentren nach Art. 20 (je nach Art und 10’000 – 30’000
Anzahl der Transplantationsprogramme)
1.2 für die Lagerung von Geweben oder Zellen nach Art. 21 5’000 – 20’000 1.3 für die Ein- oder Ausfuhr von Geweben, Zellen und Organen, 500 – 2’000
die nicht nach den Artikeln 16–23 des Transplantationsgeset-
zes zugeteilt werden, nach Art. 22
1.4 für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organen, 5’000 – 20’000
Geweben und Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung
nach Art. 23
1.5 für einen klinischen Versuch mit gentechnisch veränderten 500 – 5’000
Organen, Geweben oder Zellen nach Art. 41
1.6 für einen klinischen Versuch der Transplantation embryonaler 500 – 10’000
oder fötaler Gewebe oder Zellen nach Art. 44
1.7 für die Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder 5’000 – 20’000
Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Art. 44
2 Sistierung oder Entzug einer Bewilligung
2.1 für Transplantationszentren nach Art. 20 (je nach Art und 500 – 5’000
Anzahl der Transplantationsprogramme)
2.2 für die Lagerung von Geweben oder Zellen nach Art. 21 200 – 1’000 2.3 für die Ein- oder Ausfuhr von Geweben, Zellen und Organen, 200 – 500
die nicht nach den Artikeln 16–23 des Transplantationsgeset-
zes zugeteilt werden, nach Art. 22
2.4 für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organen, 200 – 1’000
Geweben und Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung
nach Art. 23
2.5 für einen klinischen Versuch mit gentechnisch veränderten 200 – 500
Organen, Geweben oder Zellen nach Art. 41
2.6 für einen klinischen Versuch der Transplantation embryonaler 200 – 500
oder fötaler Gewebe oder Zellen nach Art. 44
2.7 für die Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder 200 – 1’000
Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Art. 44
5 SR 810....; AS....