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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 6 Seiten

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Anhang (Art. 3 Abs. 1)

I. Gebühren nach der Transplantationsverordnung vom ....5

Franken

1 Erteilung oder Erneuerung einer Bewilligung

1.1 für Transplantationszentren nach Art. 20 (je nach Art und 10’000 – 30’000

Anzahl der Transplantationsprogramme)

1.2 für die Lagerung von Geweben oder Zellen nach Art. 21 5’000 – 20’000 1.3 für die Ein- oder Ausfuhr von Geweben, Zellen und Organen, 500 – 2’000

die nicht nach den Artikeln 16–23 des Transplantationsgeset-

zes zugeteilt werden, nach Art. 22

1.4 für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organen, 5’000 – 20’000

Geweben und Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung

nach Art. 23

1.5 für einen klinischen Versuch mit gentechnisch veränderten 500 – 5’000

Organen, Geweben oder Zellen nach Art. 41

1.6 für einen klinischen Versuch der Transplantation embryonaler 500 – 10’000

oder fötaler Gewebe oder Zellen nach Art. 44

1.7 für die Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder 5’000 – 20’000

Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Art. 44

2 Sistierung oder Entzug einer Bewilligung

2.1 für Transplantationszentren nach Art. 20 (je nach Art und 500 – 5’000

Anzahl der Transplantationsprogramme)

2.2 für die Lagerung von Geweben oder Zellen nach Art. 21 200 – 1’000 2.3 für die Ein- oder Ausfuhr von Geweben, Zellen und Organen, 200 – 500

die nicht nach den Artikeln 16–23 des Transplantationsgeset-

zes zugeteilt werden, nach Art. 22

2.4 für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organen, 200 – 1’000

Geweben und Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung

nach Art. 23

2.5 für einen klinischen Versuch mit gentechnisch veränderten 200 – 500

Organen, Geweben oder Zellen nach Art. 41

2.6 für einen klinischen Versuch der Transplantation embryonaler 200 – 500

oder fötaler Gewebe oder Zellen nach Art. 44

2.7 für die Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder 200 – 1’000

Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Art. 44

5 SR 810....; AS....