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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 16 Seiten

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Verordnung über die Transplantation von tierischen Organen, Geweben und Zellen (Xenotransplantationsverordnung)

vom ... ENTWURF

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 48, 50 Absatz 2, 59 Absatz 6 und 60 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 20041 (Transplantationsgesetz),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt:

a. klinische Versuche und Standardbehandlungen der Xenotransplantation sowie die dafür geltenden Sorgfaltspflichten;

b. die Sicherheitsmassnahmen und Verhaltensregeln, die sich für die betroffenen Personen aus der Übertragung ergeben;

c. die Sicherstellung der Haftpflicht.

2 Sie gilt nicht für die Transplantation oder Infusion von menschlichen Organen, Geweben, Zellen oder Körperflüssigkeiten, die ausserhalb des menschlichen Körpers mit tierischen Zelllinien, welche in Standardverfahren für die Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden, in Kontakt standen.

Art. 2 Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeuten:

a. Xenotransplantation: die Transplantation oder Infusion von:

1. Organen, Geweben oder Zellen tierischer Herkunft,

2. menschlichen Organen, Geweben, Zellen oder Körperflüssigkeiten, die ausserhalb des menschlichen Körpers mit Organen, Geweben oder Zellen tierischer Herkunft in Kontakt standen, oder

3. Transplantatprodukten, die aus den in Ziffer 1 oder 2 aufgeführten Organen, Geweben oder Zellen hergestellt wurden;

AS ..........

1 SR 810.21

2004–......