Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 49 Seiten
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a) Argumente für die Kantonsvariante b) Argumente für die Bundesvariante
1. Die Kantonsvariante ist etabliert und hat sich 1. Die Bundesvariante fördert die Einheitlichbewährt; es gibt keinen Grund, ein gut funktio- keit und Harmonisierung des Vollzugs, so dass nierendes System abzuschaffen. Doppelspurigkeiten vermieden werden kön-
nen.
2. Bereits heute ist das Bewilligungsprozedere 2. Insbesondere Multizenterstudien können bei Multizenterstudien vereinfacht und verein- einheitlich bewilligt werden.
heitlicht, so dass sich eine Bundeslösung erüb-
rigt.
3. Die kantonalen Ethikkommissionen haben 3. Bundesethikkommissionen können effiziensich viel Fachkompetenz angeeignet, die bei ter und professioneller arbeiten.
der Realisierung der Bundesvariante verloren
geht.
4. Das bestehende Milizsystem ist nicht auf die 4. Die Koordination und Transparenz ist besser Bundesvariante übertragbar. Die Bundesvarian- gewährleistet.
te führt zu einer Professionalisierung und damit
Verteuerung und Bürokratisierung der Ethik-
kommissionen.
5. Augrund der örtlichen Nähe kennen die kan- 5. Kleinere Kantone verfügen nicht über die tonalen Ethikkommissionen die Forschungsin- notwendigen Ressourcen um alle For-
stitutionen und Forschenden besser, was für schungsbereiche des Gesetzesentwurfs abdie Prüfung von Gesuchen von Vorteil ist. zudecken.
6. Die Kantonsvariante passt strukturell besser 6. Da ethische Entscheide nicht kantonal unzum Föderalismus. terschiedlich sein können, sind Bundesethik-
kommissionen die adäquatere Lösung.
4.3 Kritikpunkte zum Geltungsbereich
Insgesamt beziehen sich 68 Stellungnahmen auf den Geltungsbereich. In den allermeisten dieser Stellungnahmen wird kritisiert, der Geltungsbereich sei nicht klar genug definiert. Diese Unschärfe schaffe Unsicherheit im Hinblick auf die Anwendung des Gesetzes. Die Vernehmlassungsteilnehmenden fordern den Bundesrat deshalb mehrheitlich auf, den Geltungsbereich klar zu definieren.
Der Umfang des Geltungsbereichs wird kontrovers diskutiert, wobei zwei Stossrichtungen zu erkennen sind. Insbesondere Vertreter bzw. Vertreterinnen der Forschung sind überwiegend der Meinung, der Geltungsbereich sei zu weit gefasst, während ein etwas kleinerer Anteil von Vernehmlassungsteilnehmenden den Geltungsbereich als zu eng bezeichnet. Im Folgenden werden die unterschiedlichen Gründe/Motivationen in Gruppen zusammengefasst:
Hauptargumente im Zusammenhang mit einem zu weiten Geltungsbereich
a) Gruppe 120 (13 Stellungnahmen) ist der Meinung, dass der Geltungsbereich zu weit ist und fordert die Einschränkung auf biomedizinische Forschung im Gesundheitsbereich, d.h. das Gesetz soll nicht auf die Psychologie, die Sozialwissenschaften sowie auf weitere Fachbereiche angewendet werden. Diese Gruppe ist der Ansicht, dass der Grossteil der Forschung in den Bereichen Psychologie und Sozialwissenschaft die physische und psychische Integrität nicht verletze und damit eine generelle Bewilligungspflicht nicht gerechtfertigt werden könne. Es wird kritisiert, dass mit der Bewilligungspflicht ein unverhältnismässig grosser Aufwand für die Forschenden verbunden sein wird. Von Seiten der Psychologie und Sozialwissenschaften wird kritisiert, die Integration der Sozialwissenschaften sei misslungen. Die biomedizinischen Forschungsregeln
20 FDP, economie, ETH_EK, Gen, KDIPS, SAGW, SEG, SGCI, SGS, SNF, UniBE, UniGE_R, Krebs_L.