Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 49 Seiten
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- so die Kritik - seien unmodifiziert auf die Sozialwissenschaften und Psychologie übergestülpt worden.
b) Gruppe 221 (24 Stellungnahmen) fordert, die Forschung mit anonymisiertem biologischen
Material und mit Personendaten aus dem Geltungsbereich auszuschliessen, da bei dieser
Forschung das Gefährdungspotenzial minimal sei. Diese Gruppe ist der Meinung, ein Bewilligungsverfahren für jedes Forschungsprojekt mit anonymisierten Materialien oder Daten sei ein unverhältnismässig grosser Aufwand. Sowohl Grossunternehmen (inter), als auch KMU-F rechnen damit, dass eine solche Regelung zahlreiche Firmen, Projekte und Institutionen in der Schweiz bedrohen würde, die gezwungen wären, ins Ausland abzuwandern.
c) Gruppe 322 möchte jegliche Forschung mit Personendaten aus dem Geltungsbereich ausschliessen, da diese bereits durch das Datenschutzgesetz geregelt werde.
Hauptargumente im Zusammenhang mit einem zu engen Geltungsbereich
a) Gruppe 423 ist der Auffassung, dass der Geltungsbereich ausgedehnt werden müsse, weil der Entwurf sich zu stark auf die biomedizinische Forschung konzentriere. Es leuchte nicht ein, aufgrund welcher Kriterien bestimmte Disziplinen nicht unter das Gesetz fallen (z.B. Psychotherapie). Die Fokussierung auf die biomedizinische Forschung berücksichtige zudem die psychosozialen Dimensionen der Gesundheit nicht. Häufig wird deshalb vorgeschlagen, die Formulierung "insbesondere in Medizin und Biologie" zu streichen, oder alternativ dazu die Psychologie und Sozialwissenschaften explizit zu nennen. Aus dem gleichen Grund schlagen Einzelne dieser Gruppe die offenere Formulierung "Forschung mit Auswirkung auf die Gesundheit" vor statt "Forschung im Gesundheitsbereich".
b) Gruppe 524 fordert, Heilversuche (oft auch Humanexperimente genannt) im Gesetz zu regeln. Das Ausklammern von Heilversuchen sei nicht nachvollziehbar, da es dadurch möglich werde, ethisch fragwürdige Humanexperimente unter dem Deckmantel des Heilversuchs durchzuführen.
c) Gruppe 625 ist der Meinung, dass auch Selbstversuche im Gesetz geregelt werden sollen, da bei diesen ebenfalls die Integrität verletzt werden kann.
d) Gruppe 726 schlägt - konträr zu Gruppe 2 - vor, auch die Forschung mit anonym erhobenen Daten zu regeln, da auch diese Daten die Integrität von Personen ggf. verletzen können. EDB merkt an, dass die Anonymität aufgrund möglicher Reidentifizierung anhand von DNA-Profilen nicht dauerhaft gewährleistet sei.
e) Gruppe 827 moniert, dass die Forschung an Embryonen in vitro nicht - wie vom Bundesrat angekündigt - im Gesetz geregelt wird. Mit der Ausklammerung dieser Forschung werde die Forschung am Menschen nicht umfassend geregelt.
5. Die Ergebnisse zum Entwurf des Bundesgesetz im Einzelnen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Zum Titel des Gesetzes
21 BS, ZG, FDP, SVP, economie, Gen, hbb, H+, KHM, SGP, Insel, inter, KMU-F, KrebsL, patCH, SGCI, sgv_usam, SLSA, SKB, sulm, SPO, SVDI, UniBS_M, VFfL.
22 ZH, MEKKW, SAGW, UniGE_R.
23 NE, Dialog, EKKJ, EvB, UniBS_IP, patCH.
24 anthro, mente, DVSP, FGR, insieme, SP, SPO.
25 VD, KAV, NEK, UniLau, UniNE_IDS, UniZH.
26 BS, EDB, FSP, SBAP.
27 CVP, HLI, MEKKW, SBK.