Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 49 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht
Einige Vernehmlassungsteilnehmende28 wünschen, den Titel in "Bundesgesetz über die Forschung mit Menschen" umzubenennen. Die Wendung "Forschung am Menschen" vermittle den Eindruck, es handle sich um Forschungsobjekte statt Subjekte. Insbesondere die Sozialwissenschaften finden sich in der Bezeichnung "am Menschen" nicht wieder, da für sie das Subjekt "Mensch in der Gesellschaft" im Zentrum steht. SO, ETH_EK und VKS bevorzugen den Titel: Bundesgesetz über die Forschung am Menschen im Gesundheitsbereich".
Artikel 1 Zweck
Absatz 1
Die Balance zwischen dem Verhältnis der Menschenwürde und Forschungsfreiheit29 wird häufig kritisiert, wobei die Mehrheit der Ansicht ist, die Menschenwürde werde gegenüber der Forschungsfreiheit zu wenig berücksichtigt. In dieser Lesart wird der Entwurf als Forschungsförderungsgesetz anstatt als Personenschutzgesetz wahrgenommen.
Ein geringerer Anteil von Stellungnehmenden ist der Auffassung, dass die Forschungsfreiheit untergewichtet wird; für diese Vernehmlassungsteilnehmenden wird der Entwurf als "Forschungsverhinderungsgesetz" empfunden.
Absatz 2
Buchstabe a
SAGW, SAKK, sgv_usam, SLSA und sulm sind der Meinung, der Gesetzgeber resp. die Ethikkommissionen seien nicht qualifiziert, die Qualität von Forschung zu beurteilen. Für die Qualitätssicherung müsse die Forschung selbst sorgen. Es wird vorgeschlagen, Buchstabe a zu streichen oder Instrumente zu schaffen, welche die Qualitätssicherung ermöglichen.
Buchstabe b
SAKK und sgv_usam finden, dass Patentschutz, Erstpublikationsrecht und Konkurrenz um Forschungsgelder der Transparenz der Forschung Schranken setze.
Buchstabe c
Während EvB, GenAu, UniLau und uw den Buchstaben streichen möchten, weil günstige Rahmenbedingungen für die Forschung in einem Personenschutzgesetz deplatziert seien, sind SAKK, sgv_usam und SLSA der Ansicht, dass diese Formulierung eine "leere Worthülse" ist und deshalb gestrichen werden soll. VGF schlägt die Formulierung "klare Rahmenbedingungen" statt "günstige Rahmenbedingungen" vor.
Neuer Buchstabe d
Biobank, IBCSG, Onco, SAKK betonen, dass die nicht-kommerzielle (akademische Forschung) Vorteile gegenüber der kommerziellen Forschung haben müsse. Für nicht-kommerzielle Forschung soll es vereinfachte Bewilligungsverfahren geben, d.h. sie fordern finanzielle und administrative Erleichterungen gegenüber der kommerziellen Forschung.
Artikel 2 Geltungsbereich
In Bezug auf den Geltungsbereich wird auf den Allgemeinen Teil des Berichts verwiesen (Punkt 4.3 Kritikpunkte zum Geltungsbereich, S. 15ff). An dieser Stelle werden lediglich nicht so häufig hervorgebrachte Meinungen erwähnt:
Absatz 1
CHUV, FMH und KMU-F begrüssen, dass Qualitätskontrolle und Surveillance nicht unter das Gesetz fallen.
28 Biobank, ETH_EK, FMH, FSP, UniBS_IP, KrebsL, Onco, patCH, SGS, UniZH.
29 Zur detaillierten Diskussion vgl. Punkt 2.3: Das Verhältnis von Menschenwürde und Forschungsfreiheit, S. 5 ff.