Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 49 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht
FMH und SGBE möchten, dass das Gesetz auch für Forschung an Personen mit Sitz im Ausland angewendet wird. Damit soll sichergestellt werden, dass Schweizer Forschende auch im Ausland die Anforderungen des Gesetzes erfüllen.
Buchstabe a
CVP schlägt vor den Geltungsbereich bei der Forschung mit Kindern oder Urteilsunfähigen auf nicht-invasive Forschung einzuschränken. EDB möchte den Begriff "besonders verletzbare Personen" streichen, da der zivilrechtliche Personenbegriff diese Kategorie nicht umfasse.
Buchstabe b
UniLau ist der Auffassung, dass Forschung mit Embryonen und Föten in vivo nicht verfassungskonform ist.
Buchstabe e
Insel fordert die Forschung an Verstorbenen separat und nicht im gleichen Gesetz wie die Forschung an lebenden Personen zu regeln.
Buchstabe f
ASPDV, JzL und SHMK möchten die Forschung an abgetriebenen Embryonen und Föten verbieten, da die Gefahr bestehe, dass dadurch ein Anreiz zum Schwangerschaftsabbruch geschaffen werde, was ethisch nicht vertretbar ist.
Absatz 2
Einige Vernehmlassungsteilnehmende fordern eine Präzisierung des Begriffs "anonym erhobene Daten". Die Formulierung sei verwirrend und es müsse deutlich gemacht werden, dass es sich nur um anonym gesammelte Daten handelt, wenn es unmöglich ist, die Identität der Person zu ermitteln (GE, GR, TG, ZH, KHM, NEK). Als Formulierung wird vorgeschlagen: "anonyme Daten" statt "anonym erhobene Daten".
SAKK, SGP und UniZH fordern, Ausbildung und Qualitätssicherung explizit vom Geltungsbereich auszuschliessen ("Dieses Gesetz ist nicht anwendbar für Forschung mit anonym erhobenen Daten, Selbstversuchen, Qualitätssicherung, Aus- und Weiterbildung"), während BL und SAGW die ärztliche Aus- und Weiterbildung der Forschung gleichstellen möchten.
Artikel 3 Begriffe
Neu: Forschungsbegriff
Relativ viele Vernehmlassungsteilnehmende30 kritisieren die fehlende Definition von Forschung. Diese Definitionslücke führe zu Abgrenzungsschwierigkeiten mit Heilversuchen, Qualitätssicherung, Ausbildung und Lehre. Dies wiederum trage massgeblich dazu bei, dass der Geltungsbereich (vgl. 4.3 Kritikpunkte zum Geltungsbereich, S. 15 ff) unklar sei. Um das Manko zu beheben, schlagen einige vor den Begriff "Forschung im Gesundheitsbereich" zu definieren ("Die systematische und überprüfbare Suche nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zusammenhang mit dem körperlichen und psychischen Gesundheitszustand des Menschen"). Andere bevorzugen eine Definition von Forschung (z.B. "die systematische, methodische und überprüfbare Suche nach wissenschaftlichen Erkenntnissen"). TI und EBF machen den Vorschlag verschiedene Forschungstypen zu unterscheiden (epidemiologische, beobachtende, experimentelle Forschung).
SG, SO und VKS begrüssen das Fehlen einer Forschungsdefinition, da es keine befriedigende Definition gebe.
30 AG, BL, BS, GE, TI, ZG, Grüne, Appell, EBF, EKBB, FGR, FMH, H+, KAV, KSM, SAMW, SGCI, SPO, SVDI, SWTR, UniBE, UniBS_M, UniNE_IDS, Unispital_BS, VFfL.