Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 49 Seiten
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nicht im gleichen Abschnitt wie die Forschung an schwangeren Frauen zu regeln61. Für KHM, SAMW und SWTR gehören die schwangeren Frauen - da diese aufgeklärt einwilligen können - nicht zur Gruppe der "besonders verletzbaren Personen".
FMH, H+ und Insel propagieren die Einführung eines Artikels für Forschung an einem Embryo vor einem geplanten Schwangerschaftsabbruch, da hier eine mögliche Gefahr für den Embryo nicht relevant sei. SHMK hingegen legt Wert darauf, dass gerade diese Forschung in jedem Fall verboten sein müsse.
Artikel 27 Subsidiarität
EDU erwartet eine Ergänzung, dass gerade in diesem Bereich nur lebens- und gesundheitserhaltende und -schützende Forschung durchgeführt werden dürfe.
UniNE_IDS fordert, dass diese Forschung generell nicht mehr als minimale Risken für die Embryonen und Föten beinhalten dürfe, es sei denn, sie habe einen direkten Nutzen für die Gesundheit der Frau oder betreffe eine Krankheit der betroffenen Frau. Vgl. zudem Anmerkungen zu Artikel 17.
Artikel 28 Unzulässige Forschungsprojekte
Grüne, Appell und UniNE_IDS weisen darauf hin, dass die Bundesverfassung Eingriffe in die Keimbahn verbiete und es daher nicht schlüssig sei, nur die im Entwurf genannten zu verbieten. Deshalb soll der Artikel mit "Eingriffe in das Erbgut menschlicher Embryonen und Föten sind verboten" ergänzt werden. Für KHM, SAMW und SWTR muss sich die Krankheit oder Behinderung auf den betreffenden Embryo oder Fötus beziehen. Für SNF bleibt unklar, welche Eigenschaften konkret gemeint sind - im Vordergrund solle daher eine potenzielle Schädigung der normalen Entwicklung stehen.
Artikel 29 Forschung mit direktem Nutzen
Gemäss EDU muss auch der Vater des Ungeborenen, gemäss TI der Ehemann einwilligen. TI und SBK geben zu bedenken, dass ein Spontanabort nie ein minimales Risiko sein könne.
Grüne und Appell erachten die Nutzen-Risiko-Abwägung in diesem Fall als besonders schwierig und schlagen vor, dass es sich um den Nutzen für den Embryo oder Fötus handeln müsse. Zudem solle der Artikel dahingehend ergänzt werden, dass ein Forschungsprojekt mit einem direkten Nutzen für die schwangere Frau nur durchgeführt werden dürfe, wenn der Gesundheitszustand der betroffenen Frau dies unbedingt erfordere. UniZH setzt sich dafür ein, dass die schwangere Frau die Möglichkeit hat, für sich einen grossen Nutzen in Anspruch nehmen zu können, auch wenn die Risiken für den Embryo oder Fötus gross seien. NEK wünscht sich eine Ergänzung des Artikels, da auch das Risiko für das - zu einem späteren Zeitpunkt geborene - Kind in Betracht gezogen werden müsse.
Artikel 30 Forschung ohne direkten Nutzen
CVP wünscht eine Streichung dieses Artikels, da Forschung an Urteilsunfähigen (i.c. wohl der Embryo oder Fötus) nur zulässig sein soll, wenn sie einen direkten Nutzen für diese beinhaltet.
Buchstabe a
Gemäss AI, SH, TG, ZH, SAI, UniGE und UniGE_R muss das Erfordernis der minimalen Risken und Belastungen nicht nur für den Embryo oder Fötus, sondern auch für die schwangere Frau gelten.
Grüne, Appell, NEK, SBVPP und SHMK erachten die Forschung ohne direkten Nutzen nur dann als zulässig, wenn mindestens für den Embryo oder Fötus kein Risiko vorhanden ist. SHMK schlägt in diesem Zusammenhang vor, invasive Eingriffe im oder um den Uterus zu verbieten. Auch für MEKKW ist diese Forschung nur zulässig, wenn das Risiko quasi inexistent ist.
61 SP, DVSP, HLI, KHM, SAMW, SAI, SWTR, UniNE_IDS.