Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 49 Seiten

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Artikel 31 Forschungsprojekte über Abtreibungsmethoden

CVP wünscht die Einführung einer Bestimmung, die verhindern soll, dass Schwangerschaften extra herbeigeführt werden, um Methoden des Abbruches zu erforschen. ASPDV, EDU und SHMK fordern, diese Forschung explizit zu verbieten.

SP, DVSP und SAI beantragen, statt von Abtreibungsmethoden von Methoden des Schwangerschaftsabbruches zu sprechen.

Grüne und Appell setzten sich dafür ein, dass auch in diesem Fall die Risiken und Belastungen für den Embryo oder Fötus minimal sein müssen.

5. Abschnitt: Forschung mit Personen in Unfreiheit

Grüne, Appell, EvB und uw empfinden Forschungsprojekte mit Personen in Unfreiheit grundsätzlich als unzulässig, da nicht von einer freiwilligen Teilnahme ausgegangen werden könne. Diese Forschung ist demzufolge explizit zu verbieten.

UniLau vermisst eine explizite Ausführung der Forschung mit direktem Nutzen mit Personen in Unfreiheit. ZH erachtet es als unsachgemäss, Personen in Unfreiheit bei Forschungsprojekten mit direktem Nutzen nicht anders zu behandeln als Personen in Freiheit.

Artikel 32 Subsidiarität

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende bedauern, dass im Rahmen dieses Artikels nicht explizit auf die Unterscheidung von Unfreiheit und Unfreiwilligkeit hingewiesen wird - so müssten auch Personen, die sich in Unfreiheit befänden, zwingend freiwillig einwilligen können (BS, ZH, EDB, EKBB, H+, SBVPP, UniBS_M, UniSpital_BS, UniGE_R).

SP und DVSP fordern, die Schutzbestimmung in einem speziellen Artikel auch auf die Armeeangehörigen auszudehnen, da sich diese auch in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis befänden. UniGE_R schlägt zudem vor, die Bestimmung auch für Asylbewerbende als anwendbar zu erklären. (Vgl. zudem Anmerkungen zu Artikel 17.)

Artikel 33 Erleichterungen im Freiheitsentzug

Keine spezifischen Anmerkungen, ausser dass jene Vernehmlassungsteilnehmende, die sich für ein generelles Verbot der Forschung mit Personen in Unfreiheit aussprechen, eine Streichung dieses Artikels verlangen.

Artikel 34 Forschung ohne direkten Nutzen

Gemäss CVP, GenAu, inter, KrebsL, SGCI und SVDI ist die Forschung ohne direkten Nutzen mit Personen in Unfreiheit zu verbieten62. UniGE_M weist darauf hin, dass diese Forschung eine Inkompabilität mit dem Zusatzprotokoll zu Folge haben könnte. Für mente sollte diese Art der Forschung weitere Anforderungen erfüllen, so müsse der Vormund seine schriftliche Einwilligung erteilen und die kantonale Aufsichtsstelle der betreffenden Einrichtung darf sich nach hinreichender Aufklärung nicht widersetzt haben.

4. Kapitel: Forschung mit biologischem Material und Personendaten

UniNE_IDS ist der Ansicht, das ganze Kapitel sei sowohl inhaltlich als auch formell problematisch und fordert die vollständige Überarbeitung in Anlehnung an die SAMW-Richtlinie.

BS, UniBS_M und Unispital_BS schlagen vor, die Forschung mit biologischem Material und Personendaten separat zu regeln. Man könne die beiden Forschungsrichtungen nicht gleichstellen, da Forschung mit biologischem Material auch ganze Organe umfasse.

62 All jene, die sich für ein generelles Verbot der Forschung an Personen in Unfreiheit aussprechen, setzen sich selbstverständlich auch für eine Streichung dieses Artikels ein, werden aber nicht mehr explizit genannt, um die Differenzierung klarer zu machen.