Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 49 Seiten

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Buchstabe a

Gemäss EDB ist die urteilsunfähige Person ebenfalls zu informieren und ihr Wille muss in den Entscheid über die Datenbearbeitung einbezogen werden.

Buchstabe b

Für sfk und WEG muss der Begriff "minimales Risiko" definiert werden, da er eine zu grosse Grauzone aufweist.

Buchstabe c

mente wünscht die Streichung dieser Bestimmung, da der Gruppennutzen keine Rechtfertigung für diese Forschung sei.

Buchstabe d

BE, SVP, SGCI, SVDI und VKAS erhoffen sich eine genauere Umschreibung der "Anzeichen der Ablehnung". Und SPO weist darauf hin, dass in diesem Zusammenhang auch eine allfällige Patientenverfügung beachtet werden müsse.

2. Abschnitt: Forschung mir urteilsfähigen unmündigen oder entmündigten Personen

Für GE ist aufgrund des medizinischen Geheimnisses problematisch, dass eine urteilsfähige Person - auch wenn sie unmündig oder entmündigt ist - ihre Einwilligung in Beisein des gesetzlichen Vertreters geben müsse.

Artikel 20 Subsidiarität

Vgl. Anmerkungen zu Artikel 17.

Artikel 21 Forschung mit direktem Nutzen

Buchstabe a

SWTR erachtet eine Unterscheidung der Forschung an entmündigten und unmündigen Personen als notwendig, da die schriftliche Einwilligungspflicht von Kindern und Jugendlichen zusätzlich zur schriftlichen Einwilligung der Eltern nicht logisch sei. Es sei für Kinder unverständlich, in solchen Fällen schriftlich einwilligen zu müssen, obwohl ihre Unterschrift in andern Fällen ungültig sei. Es solle daher nur verlangt werden, dass die Einwilligung der urteilsfähigen unmündigen Person nachweisbar mündlich erfolgt sei. Diese Art der Einwilligung wird auch von KHM, SAMW, SGP, SWTR und mg gefordert59.

Buchstabe b

skf, UniGE_R und br möchten, dass die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters auch in jenen Fällen erfolgen muss, in welchen das Forschungsprojekt nur minimale Risken und Belastungen beinhaltet. GE fordert eine Präzisierung der Wendung "mit mehr als minimalen Risken und Belastungen". CVP setzt sich für eine Streichung dieser Wendung ein, da es im Forschungsbereich problematisch sei, von minimalen Risiken zu sprechen.

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende schlagen die Einführung eines neuen Buchstabens vor, wonach die betroffene Person keine Zeichen der Ablehnung erkennen lassen darf (KHM, SAMW, SHMK, SWTR)60.

Artikel 22 Forschung ohne direkten Nutzen

59 Gilt auch für Artikel 22 Buchstabe b.

60 Gilt auch für Artikel 22.