Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 49 Seiten
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der Bevölkerung wichtig sind, die Übernahme oder Sicherstellung der Haftung durch den Bund vorstellen. FGR propagiert die Beteiligung des Bundes an einer Stiftung, welche Schäden aus der klinischen Forschung deckt. SAKK weist darauf hin, dass die Kontrollgruppe bei einer Therapieoptimierungsstudie immer die Standardtherapie erhalte, also nicht unter die Haftpflicht fallen solle.
Absatz 2
SP, inter und DVSP wollen festhalten, dass der geschädigten Person ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer zukommt.
economie und SVV weisen darauf hin, der Ausschluss von Einreden könne dazu führen, dass Versicherer keine Versicherungen zu für die Forschung annehmbaren Konditionen anbieten können, bzw. dass sich Versicherer nicht rückversichern können. Angesichts dieser schwer wiegenden Auswirkungen müssten die Einredeverbote im Bundesgesetz abschliessend festgelegt werden.
3. Kapitel: Zusätzliche Anforderungen an die Forschung mit besonders verletzbaren Personen51
Von einer grossen Mehrheit wird es begrüsst, dass der Entwurf besondere Bestimmungen für die Forschung an besonders verletzbaren Personen enthält. 6 Vernehmlassungsteilnehmende (NW, OW, SG, TG, ZG und SPO) möchten den Begriff "verletzbare Person" mit "schutzbedürftige Person" ersetzen. TI, mente und SA legen Wert darauf, dass unter diesem Kapitel auch die Patientenverfügung erwähnt wird, da diese bei Personen, die einst urteilsfähig waren, zu beachten sei (z.B. an Alzheimer Erkrankte). FR befürchtet, dass die Anforderungen (v.a. bei der Forschung ohne direkten Nutzen) zu exzessiv seien und die Forschung gefährden könnten. FSP und Uni-NE_IDS monieren, dass das Kapitel zu viele Wiederholungen aufweise und zu detailliert sei. NW vermisst einen Abschnitt zu Forschung mit gesunden Personen und auch NE hält fest, dass im Rahmen der Forschung jede Person besonders verletzbar sei.
1. Abschnitt: Forschung mit urteilsunfähigen Personen
Einige Vernehmlassungsteilnehmende schlagen vor, die Forschung an Kindern und Jugendlichen separat zu regeln, da diese spezifischen Anforderungen zu genügen habe (EFS, FDP, CVP, SVP, KrebsL, SGCI, skf, SVDI, UniBE, VFfL).
Artikel 17 Subsidiarität52
BS, H+ und UniBS_M ziehen es vor, statt von "Subsidiarität" von "Grundsatz" zu sprechen. TI, KHM, SAMW und SWTR fordern die Streichung dieses Artikels bzw. eine grundsätzliche Einführung des Subsidiaritätsprinzips in die allgemeinen Bestimmungen des 1. Kapitels. Grüne, Appell, DVSP und EvB empfinden es als zentral, dieses Prinzip jeweils umfänglich zu überprüfen und schlagen eine entsprechende Ergänzung daher vor.
Artikel 18 Forschung mit direktem Nutzen
Angehörige53
Viele Stellungnehmenden äussern sich zur Ausdehnung der stellvertretenden Einwilligung auf die nahen Angehörigen. insieme, KAV, mente und UniNE_IDS lehnen diese Möglichkeit ab und for-
51 Viele Vernehmlassungsteilnehmende haben im Rahmen der Anmerkungen zur Definition für Forschungsprojekte mit direktem Nutzen eine neue Formulierung vorgeschlagen und diese konsequenterweise bei sämtlichen Artikeln des 3. Kapitels wieder erwähnt. Wegen Überschaubarkeit wird bei den einzelnen Artikeln darauf verzichtet.
52 Das hier Gesagte bezieht sich jeweils auch auf die andern Subsidiaritäts-Artikel dieses Kapitels, d.h. auf die Artikel 20, 23, 27 und 32.
53 Was hier zum Begriff und dem Einbezug der Angehörigen gesagt wird, wird bei andern Artikeln, die den Begriff verwenden, nicht wiederholt.