Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 49 Seiten
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Artikel 35 Subsidiarität
DSB, sdi und SVDI begrüssen, dass Forschung mit anonymisiertem und pseudonymisiertem Material bzw. Daten gefördert wird. DSB fordert jedoch, dass im HFG verbindliche Standards des Anonymisierungs- bzw. Pseudonymisierungsverfahrens festgelegt werden. UniGE erachtet die Regelung als schwierig. Während sgv_usam wann immer möglich anonymisieren will, spricht sich UniGE_R für den Grundsatz der Verschlüsselung aus. sgv_usam, sulm, SVDI, UniGE_R stellen einen Widerspruch zu Artikel 11 und 36 fest (aufgrund des Rechts auf Wissens darf nicht anonymisiert werden, vgl. auch Artikel 11 und 36).
Artikel 36 Recht auf Information und auf Nichtwissen
Vgl. Antworten zum gleich lautenden Artikel 11.
Artikel 37 Ausfuhr von biologischem Material und von Personendaten
Absatz 1
KHM, SAMW und SWTR fordern, dass diese Bestimmung generell für die Weitergabe von biologischen Materialien und von Persondaten gilt. Gemäss EDB muss die betroffene Person bereits bei der Entnahme von Material bzw. Erhebung der Daten über die Ausfuhrmöglichkeit informiert werden.
Absatz 2
economie, KHM, KMU-F, K-Reg, SGCI, UniBE und UniBS_M erachten die Regelung als nicht praktikabel. H+, Insel, sgv_usam, SKB, SLSA, sulm und VFfL wollen den Absatz deswegen streichen. Es sei nicht einsichtig, weshalb Material und Daten, die ausschliesslich in anonymisierter Form exportiert werden dürfen, auch noch gleiche gesetzliche Bedingungen erfüllen müssen wie in der Schweiz. Es sei den Forschenden nicht zuzumuten, jeweils die rechtliche Lage im Ausland abzuklären, zudem sei Forschung global und dem müsse Rechnung getragen werden.
Artikel 38 Einwilligung nach Aufklärung
IBCSG, K-Reg, Onco, SAKK, SNF und VFfL fordern, dass für die Entnahme von biologischem Material bzw. die Erhebung von Personendaten auch eine Generaleinwilligung möglich ist.
Absatz 1
inter, SGCI und SVDI würden das Wort "hinreichend", weil überflüssig, streichen. Gemäss TI, KrebsL, UniBS_M und Unispital_BS sollte der Begriff "angemessene Bedenkzeit" präzisiert werden. Biobank würde es vorziehen, wenn die Entnahme von biologischem Material grundsätzlich als Entnahme im Hinblick auf die Nutzung in einer Biobank angesehen werde.
Absatz 2
KMH, SAMW und SWTR würden Absatz 1 und 2 zusammenfassen und zusätzlich zu den Anforderungen gemäss Artikel 8 weitere Anforderungen an eine hinreichende Aufklärung festlegen (1. Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes, 2. Dauer der Aufbewahrung, 3. Recht auf Einsicht in die eigenen Daten, 4. Zugriffsrechte der Aufsichtsbehörden, 5. Möglichkeit der Weitergabe zu kommerziellen Zwecken). Nach EDB gehören zur Aufklärung zudem auch allfällige Offenbarungs- und Mitteilungspflichten von Forschungsresultaten.
Artikel 39 Widerruf der Einwilligung
VD, Grüne, Appell, CP, EDB, EFS, SHMK, UniLau und VFG beantragen das Streichen des zweiten Satzes, weil nach Widerruf eine Weiterverwendung in jedem Fall ausgeschlossen werden soll bzw. das biologische Material und die Daten zu vernichten seien. inter stellt einen Widerspruch dieses Satzes mit Zulassungsbedingungen für Arzneimittelstudien fest. KMH, KEK, SAMW und SWTR schlagen vor, dass im Fall eines Widerrufs das biologische Material vernichtet wird, aber