Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 49 Seiten

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die Resultate daraus weiterverwendet werden dürfen. Im Unterschied dazu wäre es aus Sicht von KMU-F und SAKK problematisch, wenn biologisches Material nach erfolgtem Widerruf nicht mehr weiterverwendet werden dürfte, da dies eine grosse Unsicherheit für den Forschungsbetrieb darstelle und weitreichende finanzielle Konsequenzen haben könnte.

Artikel 40 Weitere Anforderungen

KMH, SAMW und SWTR fordern wegen Redundanz das Streichen des Artikels.

Artikel 41 Weiterverwendung in anonymisierter Form

Gemäss EBF darf man nur dann von einer "Weiterverwendung in anonymisierter Form" sprechen, wenn die biologischen Materialien oder Daten den Forschenden anonymisiert weiter gegeben werden. Nehmen die Forschenden die Anonymisierung selbst vor, handle es sich um eine "Weiterverwendung in unverschlüsselter Form", für die in der Regel eine Einwilligung der betroffenen Person notwendig ist. Grüne, Appell und UniNE_IDS verlangen auch im Fall einer Weiterverwendung von anonymisierten Materialien oder Daten eine Zustimmung. Gemäss BS, EDB und EBF sollte zum Zeitpunkt der Entnahme bzw. der Erhebung der Daten über das Widerspruchsrecht informiert werden. KHM, SAMW, SGCI, SVDI, SWTR und VFfL schlagen vor, dass vor der Anonymisierung über das Widerspruchsrecht zu informieren ist. Die im KMU-Test befragten Unternehmen machen darauf aufmerksam, dass die Firmen heute i.d.R. anonymisiertes oder verschlüsseltes Material bekommen, ohne zu wissen, ob die Einwilligung für das Material vorliegt. Sie sind der Meinung, dass es für Firmen, nicht zumutbar ist, zu überprüfen, ob die Patienten bzw. Patientinnen bei der Entnahme des biologischen Materials (zu diagnostischen Zwecken), über ihr Widerspruchsrecht informiert worden sind. Das Einholen einer Einwilligung für die Weiterverwendung von Material wird von ihnen als unakzeptabler administrativer Aufwand bezeichnet, und die nachträgliche Einwilligung bei bereits bestehenden Biobanken als unvernünftig und nicht praktikabel.

Artikel 42 Weiterverwendung in verschlüsselter Form

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende63 begrüssen die Möglichkeit einer Generaleinwilligung und fordern grossmehrheitlich deren ausdrückliche Nennung im Gesetz. Demgegenüber lehnen Grüne, Appell und EDB die Möglichkeit der Generaleinwilligung grundsätzlich ab. BS, FMH, H+, Insel, UniBS_M, Unispital_BS, SKB und SLSA schlagen für die Weiterverwendung von biologischen Materialien oder Personendaten in verschlüsselter Form die Widerspruchslösung vor.

Artikel 43 Weiterverwendung in unverschlüsselter Form

BS, TG, ZH, EKBB, H+, UniBS_M und Unispital_BS wollen auch bei der Weiterverwendung von biologischem Material oder von Personendaten in unverschlüsselter Form die Möglichkeit einer Generaleinwilligung zulassen.

Artikel 44 Verweigerung und Widerruf der Einwilligung

Siehe Artikel 9 und 12.

Artikel 45 Fehlende Einwilligung

AG, Grüne, SP, Appell, Biobank, DVSP, EFS, VFG und UniBE wollen den Artikel streichen. In Fällen fehlender Einwilligung dürfen die entsprechenden Materialien bzw. Personendaten nicht für die Forschung weiter verwendet werden.

Absatz 1

In 6 Stellungnahmen64 wird eine Präzisierung des "wesentlichen" Forschungsziels gefordert. EDB schlägt vor, die heute in Artikel 321bis StGB genannten Voraussetzungen (Aufklärung über das

63 SO, economie, Gen, IBCSG, inter, KHM, SAMW, sgv_usam, SKB, SLSA, SVDI, SWTR, VFfL, VKS.

64 BS, sdi, UniGE, UniG_R, UniLau, UniZH.