Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 49 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 30Fedlex · Ergebnisbericht
Grüne und Appell fordern die Streichung dieses Artikels, da Forschung ohne direkten Nutzen nicht mit unmündigen oder entmündigten Personen durchgeführt werden dürfe, auch wenn diese urteilsfähig sind und selber einwilligen.
UniGE_R weist auf die Problematik eines Dissenses zwischen betroffener Person und gesetzlichem Vertreter hin.
mente propagiert die Einführung eines neuen Buchstabens, wonach auch die Vormundschaftsbehörde nach Aufklärung nicht widersprochen haben dürfe.
3. Abschnitt: Forschung in Notfallsituationen
Artikel 23 Subsidiarität
Vgl. Anmerkungen zu Artikel 17.
Artikel 24 Forschung mit direktem Nutzen
Für VFG darf in keinem Fall ein Forschungsprojekt ohne Zustimmung durchgeführt werden - diese könnte beispielsweise auf der Krankenversicherungskarte gespeichert werden.
Buchstabe b
TG wünscht, dass der unabhängige Arzt zusätzlich für die betroffene Person einwilligen kann. Insel gibt zu bedenken, dass diese Bestimmung in der Praxis nicht umsetzbar sei, da unabhängige Ärzte wegen Personalmangels nicht vorhanden seien.
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende schlagen die Einführung eines neuen Buchstabens vor, wonach die betroffene Person keine Zeichen der Ablehnung erkennen lassen darf (Grüne, Appell, handicap, insieme, UniBE, UniGE_M, br). Für Grüne und Appell müsste zudem festgehalten werden, dass es sich nur um Notfälle handelt, wenn Gefahr für Leib und Leben des entsprechenden Patienten besteht.
Artikel 25 Forschung ohne direkten Nutzen
CVP, Grüne, SP, Appell, DVSP, EvB, UniLau und uw fordern die Streichung dieses Artikels, da Forschung an Urteilsunfähigen nur zulässig sein soll, wenn sie diesen einen direkten Nutzen bringt.
Buchstabe c
Gemäss WEG muss konkretisiert werden, was unter "Zeichen der Ablehnung" verstanden wird - zumal gerade in Notfallsituationen die Vigilanz der betroffenen Person stark verändert sein könne.
Artikel 26 Nachträgliche oder stellvertretende Einwilligung
Absatz 2
FMH bemängelt, es sei nicht geklärt, was mit dem Material und den Daten geschehe, wenn die Person verstirbt, bevor sie ihre Urteilsfähigkeit wieder erlangen konnte. BS, Biobank und EKBB schlagen vor, zwischen den erhobenen Daten und dem gesammelten Material zu unterscheiden: Es sei unbestritten, dass zum Zeitpunkt des Widerrufs das biologische Material vernichtet werden müsse, die Daten sollen jedoch weiterhin verwendet werden können. GE und UniGE fordern, dass Materialien und Daten weiterverwendet werden können, da die Ergebnisse unabdingbar für das Protokoll seien. Für Grüne, Appell, EvB und uw ist zentral, dass die Ablehnung bereits für das laufende Forschungsprojekt Konsequenzen hat, d.h. dass Materialien und Daten umgehend vernichtet werden müssen (so auch EDB, UniLau).
4. Abschnitt: Forschung mit schwangeren Frauen sowie an Embryonen und Föten in vivo
BS, FMH, H+, MEKKW, UniBS_M und UniSpital_BS möchten, dass auch die Forschung an stillenden Frauen unter diesen Abschnitt fällt. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende schlagen vor, ein separates Kapitel für die Forschung an Embryonen und Föten einzuführen, und sie