Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 49 Seiten
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UniBE fordert eine Verjährungsfrist für die Forschung an Leichen, d.h. Forschung an Gletscherleichen, Mumien etc. soll wegen fehlender nächster Angehörigen ohne Einwilligung möglich sein.
BS, FMH und Unispital_BS schlagen eine abgestufte Einwilligungslösung vor, d.h. bei Entnahme von geringfügigen Materialmengen (max. 10% des Gesamtgewichts des Organs), die zu keiner Entstellung des Leichnams führt, soll - analog zur Autopsie - die Widerspruchslösung gelten, während bei der Entnahme von grösseren Körperteilen die erweiterte Zustimmungslösung gelten soll.
Artikel 51 Weitere Voraussetzungen
Absatz 2
ASPDV und KSM möchten die Forschung an "Hirntoten" verbieten.
Folgende Vernehmlassungsteilnehmenden finden den Ausdruck "verstorbene Personen, die künstlich beatmet werden" unverständlich bzw. umständlich und wollen stattdessen den Begriff "Hirntote, die künstlich beatmet werden" einführen: BS, TI, EFS, EKBB, sek, UniBS_M, UniGE, VKAS.
ZH hält das Subsidiaritätsprinzip bei der Forschung an Verstorbenen für nicht plausibel. Da es nur einen Tod gibt, sollte man nicht zwischen Toten und Hirntoten unterscheiden und insofern auch keine unterschiedlichen Regelungen zwischen der Forschung an "Hirntoten" und "anderen Toten" aufstellen.
Absatz 3
KHM, SAMW, sek und SWTR machen darauf aufmerksam, dass die Grammatik des Satzes falsch ist. Der Tod muss vorher festgestellt worden sein, bevor an Toten geforscht werden kann.
Artikel 52 Forschung im Rahmen einer Obduktion
Relativ häufig wird kritisiert, der Ausdruck "geringfügige Menge" sei zu unscharf, weshalb eine klare Definition gefordert wird66. Grüne, Appell und skf wollen, dass auch bei der Entnahme geringfügiger Mengen eine Einwilligung notwendig ist. SGRM macht darauf aufmerksam, dass in den Erläuterungen der Begriff "makroskopische Gewebeteile" falsch verwendet wurde. Makroskopisch seien auch kleine Gewebestücke, die keinen zusätzlichen Eingriff der Leiche verursachen. Ausserdem sei der Begriff "unnatürliche Todesumstände" irreführend; man sollte ihn durch "rechtsmedizinische Obduktion bei aussergewöhnlichen Todesfällen mit unklarer oder nicht-natürlicher Todesart" ersetzen.
6. Kapitel: Forschung an Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten sowie an Totgeburten
UniNE_IDS und UniLau schlagen vor, Kapitel 5 in das Kapitel 6 zu integrieren mit folgendem neuen Titel: "Recherche sur des cadavres humaines, des embryons et des foetus issus d'interruptions de grossesse et d'avortements spontanés et sur des enfants mort-nés".
Artikel 53 Einwilligung nach Aufklärung
Absatz 1
Häufig wird kritisiert, dass der Ehemann seine Einwilligung geben muss. Die Einwilligung des Ehemanns sei nicht zeitgemäss und widerspreche den gesetzlichen Regelungen zum Schwan-
66 GE, TI, CHUV, KHM, IBCSG, KrebsL, SAMW, SNF, SWTR, UniGE, UniNE_IDS.