Bericht Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten
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1.5.3 Kantonale Gesetzgebung
Fünf Kantone (AI, NW, SZ, UR, ZG) weisen überhaupt keine gesetzliche Regelung zur Forschung am Menschen auf.
In den meisten Kantonen finden sich Regelungen zur Forschung mit Personen: Acht Kantone erklären entweder ausschliesslich (OW, TG) oder ergänzend (AR, BS, GL, LU, SG, SO) die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften im Zusammenhang mit Forschungsuntersuchungen an Personen als anwendbar (vgl. Ziff. 1.5.4.). Acht weitere Kantone (BE, BS, BL, FR, JU, TI, VS, ZH) verweisen auf die «Gute Praxis der klinischen Versuche» und erklären, dass Forschungsuntersuchungen nur nach diesen Richtlinien durchgeführt werden dürfen (vgl. 1.7.4.2. Besonderes Gewicht wird in den kantonalen Regelungen auf das Erfordernis einer Aufklärung und freien Einwilligung der Versuchsperson gelegt. So finden sich in den Gesundheitsgesetzen oder anderen Erlassen vieler Kantone entsprechende Regelungen (AG, AR, BE, BS, BL, FR, GE, GL, JU, LU, NE, SG, SH, SO, TI, VD, ZH).
Mehrere Kantone regeln ausdrücklich die Forschung an urteilsunfähigen Personen. Dabei wird diese Forschung unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich bei Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters, mehrheitlich zugelassen (AG, AR, BE, FR, GE, GL, LU, SG, ZH). Einzelne Kantone lassen die Forschung an Urteilsunfähigen nur zu, wenn sie einen direkten Nutzen für deren Gesundheitszustand anstrebt (JU, NE, SH und TI), verbieten also die fremdnützige Forschung an Urteilsunfähigen.
Ausserhalb der medizinischen Forschung mit Personen finden sich nur in wenigen Kantonen Bestimmungen zu einzelnen Teilbereichen der Forschung am Menschen: Das Gesetz vom 18. Oktober 1990 betreffend die Reproduktionsmedizin beim Menschen des Kantons Basel-Stadt96 verbietet die Verwendung von lebenden Embryonen, Föten oder Teilen davon zu Forschungszwecken (§ 8 Abs. 1). Einzelne Kantone regeln die Entnahme von Organen oder Gewebe von verstorbenen Personen zu Forschungszwecken, wobei teils eine «Widerspruchslösung» (AG, BE), teils eine «Zustimmungslösung» (FR, VS) vorgesehen ist.
Alle Kantone schreiben die Prüfung von Forschungsprojekten mit Personen in der Medizin oder zumindest im Heilmittelbereich durch Ethikkommissionen fest97. In der überwiegenden Mehrheit der Kantone sind nicht nur, wie vom Bundesrecht vorgeschrieben, die klinischen Versuche mit Heilmitteln und in der Transplantationsmedizin, sondern explizit alle klinischen Versuche einer kantonalen Ethikkommission vorzulegen (AG, AR, BE, BS, BL, FR, JU, NE, SG, SO, TG, TI, VS, VD, ZH). Weitere Forschungsbereiche ausserhalb der medizinischen Forschung mit Personen werden nur vereinzelt (z.B. für klinisch-psychologische Forschung BE, für Forschung mit Daten und Geweben BS und BL) ausdrücklich der Kontrolle einer Ethikkommission unterstellt.
Einige Kantone haben die Bildung von gemeinsamen Ethikkommissionen vereinbart (z.B. BL und BS) oder erklären aufgrund eines interkantonalen Vertrags eine ausserkantonale Ethikkommission für zuständig (als Beispiel: die Ethikkommission LU ist zuständig für Forschungsprojekte in den Kantonen OW, NW, SZ, UR und ZG). Drei Kantone (GE, VD und ZH) haben entscheidkompetente Subkommissionen für bestimmte Fachbereiche oder Örtlich-
96 Dieses wurde durch ein Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 1993 teilweise für ungültig erklärt. Vgl. dazu BGE 119 Ia 460 ff.
97 Sofern die Kantone über keine gesetzliche Regelung zur Forschung am Menschen verfügen, bestehen Verwaltungsvereinbarungen, mit denen die Entscheide von Ethikkommissionen anderer Kantone verlangt und anerkannt werden.