Bericht Gesetz

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten

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Ermittlungs- und Feststellungsverfahren bei Fehlverhalten. Die Verhaltensregeln lassen sich wie folgt zusammenfassen:

- Die Qualität der Forschung ist anderen Aspekten (wie hohe Anzahl von Publikationen und

rasche Veröffentlichung von Ergebnissen) vorzuziehen.

- Zu jedem Forschungsprojekt muss ein detaillierter Forschungsplan vorliegen, der unter

anderem Informationen über Finanzierung, Geldquellen und Patentanmeldungen enthält.

- Die ursprünglichen experimentellen Ergebnisse (Primärdaten) sind vollständig und klar zu

dokumentieren und nach Abschluss des Forschungsprojekts während mindestens 10 Jahren aufzubewahren.

- Nach Abschluss des Forschungsprojekts und Publikation der Ergebnisse ist Dritten, die

das Projekt wiederholen und überprüfen möchten, die dafür notwendige Information zur Verfügung zu stellen.

- Als Autorinnen und Autoren einer wissenschaftlichen Publikation sollen nur Personen

aufgeführt werden, die einen wesentlichen wissenschaftlichen Beitrag am Forschungsprojekt geleistet haben. Die Leiterin bzw. der Leiter des Forschungsprojekts ist verantwortlich für die gesamte inhaltliche Richtigkeit der Publikation.

- Gutachterinnen und Gutachter müssen Interessenskonflikte offen legen und sind verpflich-

tet, mit den erhaltenen Informationen streng vertraulich umzugehen.

Schwere Verstösse gegen die Grundsätze der wissenschaftlichen Integrität ziehen ein nichtstaatliches, bei der Forschungsinstitution und der Akademie angesiedeltes Verfahren zur Ermittlung und Feststellung eines schuldhaften – d.h. vorsätzlichen oder fahrlässigen – Fehlverhaltens nach sich. Als Verstösse gegen die Veröffentlichung wissenschaftlicher Erkenntnisse gelten z.B. die Erfindung oder Fälschung von Primärdaten oder das Verschweigen von Datenquellen. Als Verstösse gegen Individualinteressen werden z.B. die Sabotage von Forschungsarbeiten, die Verletzung von Diskretionspflichten, Plagiate oder wissentliches Verschweigen von Interessenskonflikten betrachtet. Die Richtlinien sehen zudem die Einsetzung eines Ombudsmannes und einer bzw. eines Integritätsbeauftragten vor.

Die SAMW hat im Jahr 2002 erstmals Empfehlungen zur Zusammenarbeit Ärzteschaft – Industrie veröffentlicht. Bei der revidierten Fassung vom 7. März 2005101, handelt es sich um Richtlinien, die von der SAMW und der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) gemeinsam veröffentlicht wurden. Die Richtlinien für die Zusammenarbeit von Ärzteschaft und Industrie, die zurzeit in der Vernehmlassung sind, sollen die Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit der Ärzteschaft und der Forschung wahren. In Bezug auf die klinische Forschung geben sie folgende Richtlinien vor:

- Klinische Versuche werden nach den Grundsätzen der «Guten Praxis der klinischen Ver-

suche» («Good Clinical Practice», GCP; vgl. 1.7.4.2) durchgeführt.

- Akademische Institutionen, die klinische Forschung betreiben, evaluieren regelmässig de-

ren Qualität.

- Alle klinischen Versuche werden in einem zentralen Register erfasst.

- Die verantwortliche Prüferin bzw. der verantwortliche Prüfer und ihre bzw. seine Mitar-

beiter haben kein finanzielles Interesse am Versuch oder dessen Ergebnis.

- Die Durchführung und Finanzierung von Versuchen werden vertraglich geregelt.

101 http://www.samw.ch/, Medizinisch-ethische Richtlinien.