Bericht Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten
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keiten und eine zentrale Kommission als Aufsichts- und Koordinationsgremium eingesetzt. In formeller Hinsicht wird das Votum der Ethikkommission als anfechtbare Verfügung, als befürwortende Stellungnahme oder als Empfehlung bezeichnet, was entsprechend unterschiedliche Auswirkungen auf den Rechtsschutz nach sich zieht.
1.5.4 Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften
Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) ist eine privatrechtliche Stiftung, in der insbesondere die medizinischen und veterinärmedizinischen Fakultäten der Schweizer Universitäten sowie die Berufs- und Fachgesellschaften der Ärzteschaft vertreten sind. Einer der Schwerpunkte ihrer Tätigkeit ist das Erkennen neuer ethischer Fragestellungen, die sich aus der biomedizinischen Forschung und der Entwicklung neuer Technologien ergeben sowie das Erarbeiten ethischer Richtlinien. Als Empfehlungen einer privatrechtlichen Stiftung sind die Richtlinien der SAMW zwar nicht rechtlich verbindlich, erhalten aber oft eine nicht zu unterschätzende indirekte Wirkung. Weiter verweisen mehrere Kantone in ihrer Gesetzgebung ganz oder teilweise auf die von der SAMW am 5. Juni 199798 erlassenen medizinisch-ethischen Richtlinien für Forschungsuntersuchungen am Menschen. Diese beziehen sich auf Forschung mit Personen und lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Jedes Forschungsprojekt mit Personen muss von einer Ethikkommission99 beurteilt wer-
den. Mit dem Forschungsprojekt kann erst begonnen werden, nachdem eine schriftliche, befürwortende Stellungnahme der Ethikkommission vorliegt.
- Die Durchführung eines Forschungsprojekts setzt die freiwillige und aufgeklärte Zustim-
mung der Versuchsperson voraus. Jede Versuchsperson bzw. ihre gesetzliche Vertretung hat jederzeit das Recht, ihre Einwilligung ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
- Forschung mit schwangeren oder stillenden Frauen darf nur durchgeführt werden, wenn
die Risiken sowohl für die Frau als auch für das werdende Kind nur minimal sind und wenn die zu erwartenden Erkenntnisse einen Nutzen für schwangere oder stillende Frauen oder werdende Kinder haben.
- Forschung mit Kindern oder mit volljährigen Urteilsunfähigen darf nur durchgeführt wer-
den, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht mit Erwachsenen bzw. mit volljährigen Urteilsfähigen gewonnen werden können. Dabei ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung notwendig.
- Forschung mit Gefangenen darf nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnis-
se nicht mit Personen in Freiheit gewonnen werden können.
Die von der SAMW im Juni 2002100 erlassenen Richtlinien für wissenschaftliche Integrität in der medizinischen und biomedizinischen Forschung und für das Verfahren bei Fällen von Unlauterkeit regeln das Verhalten von Forschenden, von Gutachterinnen und Gutachtern sowie von Autorinnen und Autoren wissenschaftlicher Publikationen sowie ein nicht-staatliches
98 Diese ersetzten jene vom 1. Dezember 1970 / 17. November 1981 über Forschungsuntersuchungen am Menschen und vom 11. Mai 1989 über die Organisation und Tätigkeit medizinisch-ethischer Kommissionen zur Beurteilung von Forschungsuntersuchungen am Menschen.
99 Nebst den Grundsätzen für das praktische Vorgehen enthalten die medizinisch-ethischen Richtlinien von 5. Juni 1997 für Forschungsuntersuchungen am Menschen auch Empfehlungen zur Organisation von Ethikkommissionen. Dies davon ausgehend, dass sich die Ethikkommissionen aus den Departementen und Instituten der Universitätskliniken bzw. aus der Ärztegesellschaft rekrutieren.
100 http://www.samw.ch/, Formulare und Reglemente.