Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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3.8.4 Art. 931 und 931a: Einträge

Neu wird auf Gesetzesstufe festgehalten, dass die Einträge im Handelsregister der Wahrheit entsprechen müssen, zu keinen Täuschungen Anlass geben und keinen öffentlichen Interessen widersprechen dürfen (Art. 931). Im heutigen Recht findet sich eine entsprechende Bestimmung nur auf Verordnungsstufe (Art. 38 Abs. 1 HRegV). Da es sich aber um eine Norm von grundsätzlicher Bedeutung handelt, erscheint ihre Verankerung im Obligationenrecht gerechtfertigt.

Artikel 931a Absatz 3 kodifiziert die bundesgerichtliche Rechtsprechung und regelt die Voraussetzungen einer rechtsgenüglichen Anmeldung von Einträgen169. Die Anmeldung gilt nur dann als eingereicht, wenn sämtliche erforderlichen Belege zusammen mit der Anmeldung dem Handelsregisteramt unterbreitet werden. Zudem müssen sowohl die Anmeldung als auch die Belege den rechtlichen Anforderungen genügen. Die Regelung ist insbesondere für fristgebundene Anmeldungen von Bedeutung (z.B. Erhöhungen und Herabsetzungen des Aktienkapitals, Art. 650 Abs. 3, 653n Abs. 3; s. vorne Ziff. 3.1.7, 3.1.16).

3.8.5 Art. 933 und 934: Wirkung des Eintrags

Die heutigen Vorschriften über Beginn und Wirkung des Eintrags bleiben grundsätzlich unverändert bestehen (Art. 933 sowie Art. 932 OR). Die wenigen Änderungen sind rein terminologischer Natur. So wird zwischen den Begriffen „Eintragung“ und „Eintrag“ unterschieden. Der Begriff „Eintragung“ umschreibt die Registrierung der angemeldeten Tatsache, d.h. den Vorgang als solchen. Der Ausdruck „Eintrag“ wird für das Ergebnis der Registrierung verwendet, d.h. die im Tagebuch vermerkte Tatsache.

Beibehalten wird die heutige Regelung des Rechts bzw. der Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister (Art. 934).

3.8.6 Art. 941 und 943: Eintragung von Amtes wegen und Ordnungsbussen

Die Eintragung von Amtes wegen wird ausführlicher geregelt. Die Grundsatznorm wird materiell unverändert übernommen (Art. 941 Abs. 1). Zusätzlich hält das Gesetz fest, dass der Bundesrat die Befugnis hat, den Behörden und Gerichten vorzuschreiben, dem Handelsregisteramt bestimmte Tatsachen von Amtes wegen zu melden respektive Auskunft zu erteilen, sofern es für die Beurteilung eines Eintrags von Bedeutung ist (Art. 941 Abs. 2 Ziff. 1 und 2). Die Einführung einer Pflicht zur Bekanntgabe von Tatsachen, die für das Handelsregisteramt relevant sind, trägt dazu bei, die erforderliche Aktualität und Richtigkeit der Handelsregistereinträge sicherzustellen. Die Hauptfunktion des Handelsregisters, die Bekanntgabe rechtlich und wirtschaftlich relevanter Tatsa-

169 S. BGE 69 I 51 ff., 54.