Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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betreffende Unternehmen kein Recht172, gegen eine Gesellschaft vorzugehen, welche die Firma „H Holzhandel AG“ trägt173. Die Liberalisierung hat nicht nur Auswirkungen auf den Firmenschutz, sondern indirekt auch auf die Bestimmungen über den unlauteren Wettbewerb. Da das Wettbewerbsrecht das Firmenrecht nicht unterlaufen kann, muss beim Entscheid über das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr (z.B. durch eine jüngere Marke) der auf ein Minimum reduzierte Firmenschutz bei Sachbezeichnungen berücksichtigt werden174.
Im Unterschied dazu geniessen Firmen, die eine Phantasiebezeichnung verwenden, einen weitergehenden firmenrechtlichen Schutz und können sich deshalb erfolgreich gegen die spätere Eintragung ähnlicher Firmen im Rahmen eines Zivilprozesses zur Wehr setzen.
Nach wie vor ausgeschlossen ist, dass zwei gleichlautende Firmen gleichzeitig im Handelsregister eingetragen sind. Das Verbot des Eintrags identischer Firmen im Handelsregister ist gewohnheitsrechtlicher Natur und leitet sich indirekt aus Artikel 651 Absatz 2 OR ab. Firmen, die aus reinen Sachbezeichnungen bestehen, verfügen demnach insofern über einen minimalen firmenrechtlichen Schutz, als die Eintragung einer identischen Firma ausgeschlossen ist.
Die vorgesehene Lockerung des Firmenrechts entspricht einem klaren Bedürfnis, dass sich in der heutigen Praxis zeigt. Den Gesellschaften wird daher ein möglichst grosser Spielraum für die Bildung ihrer Firma eingeräumt. Bei der Wahl der Firma soll es demzufolge den Betroffenen überlassen werden, selbst zu entscheiden, wie viel Wert sie auf den Schutz der Firma legen. Wählen sie ein aus Sachbezeichnung gebildete Firma, so begnügen sie sich mit einem begrenzten Schutz bzw. verzichten gänzlich auf einen solchen.
Mit der Zulassung von reinen Sachfirmen wird bewusst ein Unterschied zum Markenrecht geschaffen: Anders als bei der Gründung eines Unternehmens, wo auch dann eine Firma ins Handelsregister eingetragen werden muss, wenn die Gründer dem Schutz des Zeichens keine Bedeutung zumessen, erfolgt die Hinterlegung einer Marke gerade zwecks Erwerbs eines Ausschliesslichkeitsrechts, gestützt auf das anderen der Gebrauch eines verwechselbaren Zeichens im Geschäftsverkehr verboten werden kann. Vor diesem Hintergrund ist es richtig, bei der Markeneintragung
172 Vorbehalten bleiben selbstverständlich die firmenrechtlichen Grundsätze der Firmenwahrheit, des Täuschungsverbots und des Vorrangs öffentlicher Interessen (Art. 944 Abs. 1).
173 Was den Rechtsformzusatz in der Firma betrifft, so sieht das revidierte GmbH-Recht vor, dass neu nicht nur GmbH, sondern auch Aktiengesellschaften und Genossenschaften stets einen Rechtsformzusatz der Firma befügen müssen. Keine Gesellschaft kann demzufolge über eine Firma verfügen, die nur aus einem oder mehreren Sachbegriffen besteht. Der Hinweis auf die Rechtsform des Unternehmens ist zwingender Bestandteil der Firma. S. Art 950 E OR der Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrechts) vom 19. Dezember 2001, BBl 2002 3148 ff., 3240 f.
174 S. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG), SR 241.