Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 98Fedlex · Erläuternder Bericht

bracht (Art. 820 E OR) 164. Eine entsprechende Anpassung der einschlägigen Regeln des Genossenschaftsrechts ist sachlich notwendig.

3.8 Das Handelsregister

3.8.1 Art. 928 und 928a: Öffentlichkeit

Neu befasst sich Artikel 928 mit der Öffentlichkeit des Handelsregisters (die Haftungsbestimmung wird in Art. 929 verschoben). Der Umfang der allgemein öffentlichen Daten des Handelsregisters bleibt unverändert. Wie bisher sind Eintragungen165, Anmeldungen und Belege jedermann frei zugänglich (Abs. 1).

Die unentgeltliche elektronische Zugriffsmöglichkeit auf die Einträge, die Statuten und die Stiftungsurkunden verbessert die Transparenz (Abs. 2; s. vorne Ziff. 2.2.4). Der Bundesrat bestimmt die Modalitäten der Öffentlichkeit und der Veröffentlichung (Art. 928 Abs. 3.). Zudem wird ausdrücklich festgehalten, dass eine elektronische Suche nach bestimmten Kriterien in den Handelsregistereinträgen zulässig ist (Art. 928 Abs. 4). Neben der Suche nach personenbezogenen Kriterien ist beispielsweise auch ein Suchverfahren nach dem Sitz der Gesellschaft denkbar. Bereits heute ermöglichen einige kantonale Handelsregister die personenbezogene Suche, was die Informationsbeschaffung insbesondere für Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern erleichtert (s. vorne Ziff. 2.2.4). Elektronisch veröffentlichte Daten entfalten keine Rechtswirkung und begründen somit keine Haftung der Handelsregisterbehörden. Massgeblich ist vielmehr nach wie vor die Veröffentlichung der Eintragungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB; Art. 928 Abs. 5, 928a Abs. 1 sowie Art. 932 Abs. 2 OR).

Umfassend umgestaltet wird die Vorschrift über das SHAB (Art. 928a, vormals Art. 931 OR). Die Änderungen sind aber teilweise rein formaler Natur. Neu festgehalten wird, dass die Tagebucheintragungen innert zwei Tagen seit der Genehmigung der Eintragung durch das Eidg. Handelsregisteramt im SHAB zu veröffentlichen sind (Abs. 2)166. Der Bundesrat kann auch eine nur teilweise Veröffentlichung vorschreiben. Die kurze Dauer zwischen der Genehmigung der Tagebucheintragung und ihrer Veröffentlichung wird aufgrund der Informatisierung des Registerwesens möglich. Eine raschere Publikation von Handelsregistereinträgen dient der Wirtschaft.

164 S. Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrechts) vom 19. Dezember 2001, BBl 2002 3148 ff., 3219.

165 Im bisherigen Recht wird die Öffentlichkeit der Eintragungen nicht ausdrücklich erwähnt (Art. 930 OR). Sie ergibt sich jedoch indirekt aus andern Bestimmungen.

166 Es ist vorgesehen, eine entsprechende Vorschrift bereits im Rahmen der anstehenden Revision der HRegV (Revision des GmbH-Rechts) in Kraft zu setzen.