Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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höhere Anforderungen an die Unterscheidungskraft des Zeichens zu stellen und gemeinfreien Zeichen die Eintragung als Marke konsequent zu verweigern. Als Folge wird eine aus reinen Sachbezeichnungen gebildete Firma nicht als Marke eingetragen werden können. Auch mit Blick auf eine allfällige Verkehrsdurchsetzung (Art. 2 lit. a Markenschutzgesetz [MSchG]175) ist zu beachten, dass jene eine Durchsetzung als Marke für Waren und Dienstleistungen – und nicht nur als Firma eines Unternehmens – verlangt und sich das hinterlegte Zeichen als solches (also unter Umständen ohne Rechtsformhinweis) durchgesetzt haben muss; schliesslich wird absolut freihaltebedürftigen Zeichen die Eintragung gänzlich verweigert.

Die Kompetenz des Bundesrats, Bestimmungen über die Verwendung nationaler und territorialer Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen zu erlassen (Art. 944 Abs. 2 OR), wird gestrichen. Die entsprechende Verordnung wurde vor einigen Jahren aufgehoben, so dass die Vorschrift ihren Sinn verloren hat.

Für Kommanditaktiengesellschaften wird auf Gesetzesstufe klargestellt, dass die Firma zu ändern ist, wenn einem Mitglied der Verwaltung die Geschäftsführung und Vertretung entzogen wird oder aus der Gesellschaft ausscheidet, sofern der Name dieses Mitglieds in der Firma enthalten ist (Art. 947 Abs. 5). Die Pflicht zur Anpassung der Firma ergibt sich heute indirekt aus Artikel 947 Absatz 3 OR, wonach nur unbeschränkt haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter namentlich in der Firma aufgeführt werden dürfen. Die Handelsregisterverordnung enthält eine entsprechende Regelung (Art. 87 Abs. 2).

175 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG), SR 232 11.