Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 101Fedlex · Erläuternder Bericht

chen, kann nur gewährleitstet werden, wenn den Handelsregisterbehörden die entsprechenden Informationen zur Kenntnis gebracht werden.

Artikel 943 Absatz 1 betreffend die Verhängung von Ordnungsbussen wegen Missachtung der Eintragungspflicht wird aufgehoben. Neu findet sich im Strafgesetzbuch ein entsprechender Übertretungsstraftatbestand (Art. 326quinquies; s. hinten Ziff. 15.1).

Der bisherige Absatz 2 von Artikel 943 OR entfällt ebenfalls. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um ein gesetzgeberisches Versehen. Anlässlich der Aktienrechtsrevision von 1991 wurde die Pflicht zur Einreichung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz beim Handelsregister gestrichen, die Strafbestimmung blieb aber bestehen.

3.8.7 Art. 943a: Haftung für Gebühren

Die Bestimmung kodifiziert die Bundesgerichtspraxis170, die bereits in die Gebührenverordnung Eingang gefunden hat (Art. 21 Abs. 1 Gebührenverordnung171). Alle Personen, die an der Vorbereitung einer Eintragung beteiligt sind, haften solidarisch für die Begleichung der Handelsregistergebühren (Abs. 1). Erfasst werden – neben den einzutragenden Rechtssubjekt als solchem – beispielsweise auch Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Treuhänderinnen und Treuhänder (Abs. 1 Ziff. 1 und 2). Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans haften nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt noch solidarisch weiter für Gebühren und Auslagen, die während eines Jahres nach ihrer Löschung im Handelsregister entstehen (Abs. 2).

Im Unterschied dazu können Behörden, die im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit eine Anmeldung beim Handelsregister vornehmen oder eine Amtshandlung verlangen, nicht zur Bezahlung der Gebühren herangezogen werden.

3.9. Die Geschäftsfirmen

3.9.1 Art. 944, 947 und 956: Firmenbildung

Der Vorentwurf liberalisiert das Firmenrecht. Unter Vorbehalt der gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der Firma bei bestimmen Rechtsformen, darf die Firma neu auch aus reinen Sachbezeichnungen gebildet werden (Art. 944 Abs. 2). So würde beispielsweise de lege ferenda die Eintragung einer Aktiengesellschaft mit der Firma Holzhandel AG zugelassen.

Da reine Sachbezeichnungen jedoch nicht monopolisiert werden dürfen, verfügt eine solche Firma über keinen Schutz gegenüber ähnlichen, später im Handelsregister eingetragenen Rechtsträgern. Artikel 956 Absatz 2 enthält einen entsprechenden Vorbehalt. Wird die Firma „Holzhandel AG“ ins Handelsregister eingetragen, so hat das

170 S. BGE 115 II 93 ff., 94 f.

171 Verordnung vom 3. Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister, SR 221.411.1.