Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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Die bereits heute bestehende Kompetenz des Bundesrats, weitere Formen der Veröffentlichung der Daten vorzusehen, bleibt grundsätzlich inhaltlich unverändert (Abs. 3), wird aber präzisiert.
3.8.2 Art. 929: Haftung der Handelsregisterbehörden
Die Haftung der Handelsregisterbehörden wird neu geregelt (Art. 929, vormals Art. 928). Der Vorentwurf sieht vor, dass der Kanton für alle Schäden haftet, den die kantonalen Handelsregisterbehörden in rechtswidriger Weise verursachen haben (Abs. 1 und 2). Die direkte persönliche Haftung des Handelsregisterführers wird – da nicht mehr zeitgemäss – gestrichen. Die Einführung der primären und kausalen Staatshaftung wie bei den übrigen Registern des Privatrechts (Art. 46 und 955 ZGB) (anstelle der persönlichen Verschuldenshaftung) entspricht dem Modell einer modernen Haftungsordnungen. Zahlreiche kantonale Gesetze sehen bereits heute vor, dass das Gemeinwesen kausal für allfällige Schäden, die durch die Handelsregisterbehörden verursacht werden, einzustehen hat.
Die Regelung allfälliger Regressansprüche des Gemeinwesens bleibt den Kantonen überlassen.
Die Verjährung richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 60 OR). Die absolute zehnjährige Verjährungsfrist beginnt mit der Eintragung ins Tagebuch zu laufen.
Die Haftung der Oberaufsichtsbehörde des Bundes bemisst sich – wie bis anhin – nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes167.
3.8.3 Art. 929a OR, Art. 930, 930a: Verordnungskompetenz und Gebühren
Die Vorschriften über die Verordnungskompetenz des Bundesrats werden neu gegliedert. Artikel 930 Absatz 1 entspricht Artikel 929 Absatz 1 E OR-GmbH-Vorlage168.
Die Kompetenzdelegation an den Bundesrat im Hinblick auf die Informatisierung des Handelsregisters wird materiell unverändert übernommen, jedoch von Artikel 929a OR in Artikel 930a verschoben.
Die Kompetenz zum Regelung der Gebühren verbleibt beim Bundesrat. Wie bisher sollen die Gebühren der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens angepasst sein (Art. 930 Abs. 2).
167 S. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG;SR 170.32).
168 Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrechts) vom 19. Dezember 2001, BBl 2002 3148 ff.