Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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3.10 Die kaufmännische Buchführung
3.10.1 Art. 957 und 957a: Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung
Die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung wird wie im geltenden Recht unabhängig von der Rechtsform an die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister gebunden (s. vorne Ziff. 2.5.2). Zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet sind demnach grundsätzlich alle Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristischen Personen. Unter die juristischen Personen fallen selbstverständlich auch Vereine und Stiftungen. Der Vorentwurf verwendet in den nachfolgenden Artikeln jedoch den Sammelbegriff des "Unternehmens".
Für Einzelunternehmen (s. Art. 52 ff. HRegV), Vereine (s. Art. 61 ZGB) und Stiftungen (s. Art. 52 Abs. 2 ZGB), die sich nicht von Gesetzes wegen in das Handelsregister eintragen lassen müssen, genügt eine einfache Buchhaltung, die lediglich die Einnahmen und Ausgaben erfasst sowie die Vermögenslage wiedergibt (sog. "Milchbuch-Rechnung"). Die freiwillige Eintragung in das Handelsregister hat keine Auswirkungen auf die Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht.
Strengere spezialgesetzliche Bestimmungen, beispielsweise im Banken- oder Versicherungsbereich, bleiben vorbehalten. Weniger strenge Vorgaben werden durch die neuen Vorschriften zur Buchführung und Rechnungslegung derogiert.
Als "strengere" spezialgesetzliche Bestimmungen gelten beispielsweise detailliertere Gliederungsvorschriften (Art. 959a, 959b und 959c sowie 961 Abs. 2; s. hinten Ziff. 3.10.4 ff., 3.10.9) oder Vorschriften, welche die Bewertungs- oder Abschreibungsfreiheit des Unternehmens im Vergleich zum Vorentwurf einschränken. Ein Beispiel für eine strengere Bewertungsvorschrift ist die im Versicherungswesen gebräuchliche sog. Kostenamortisations-Methode (amortized cost-method)176: Diese Methode schreibt für fest verzinsliche Wertpapiere, die auf eine feste Währung lauten und die zu einem zum voraus bestimmten Wert zurückzahlbar sind oder amortisiert werden können, die Bilanzierung zum Anschaffungswert vor und legt gleichzeitig fest, dass die Überleitung zum Nominalwert nicht in einer Berichtsperiode (was nach dem Vorentwurf grundsätzlich zulässig wäre), sondern verteilt über die gesamte Laufzeit zu erfassen ist. Als Folge wird der zwischenzeitliche Marktwert des Wertpapiers (Art. 960b; s. hinten Ziff. 3.10.7) irrelevant.
Der geltende Art. 957 OR enthält Bestimmungen zur Aufbewahrungspflicht und wird in redaktionell modifizierter Form in den Artikel 958e verschoben.
176 S. Art. 46a der Verordnung vom 11. September 1931 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungseinrichtungen (SR 961.05) und Art. 29 ff. der Verordnung vom 29. November 1993 über die direkte Lebensversicherung (SR 961.611). Das Versicherungsaufsichtsrecht wird derzeit revidiert; die rechtlichen Grundlagen für die Kostenamortisationsmethode werden voraussichtlich ab 1. Januar 2006 in der revidierten Versicherungsaufsichtsverordnung enthalten sein.