Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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3.7 Genossenschaft
3.7.1 Art. 856, 857, 858: Kontrollrechte der Genossenschafter
Aufgrund der Neuregelung des Rechnungslegungsrechts wird aus terminologischen Gründen die Bestimmung über die Bekanntgabe der Betriebsrechnung und der Bilanz geändert (Art. 856, 857 Abs. 1). Neu wird der Begriff des Geschäftsberichts verwendet (s. vorne Ziff. 2.5 ff., hinten Ziff. 3.10 ff.).
Die aktienrechtlichen Vorschriften über die Offenlegung der Entschädigungen des Managements sollen sinngemäss auch bei Genossenschaften gelten (Art. 697quater, 697quinquies). Bei Genossenschaften mit mehr als 2000 Mitgliedern erfolgt die Bekanntgabe – wie bei Publikumsgesellschafen – im Anhang zur Bilanz. Bei den übrigen Genossenschaften kann jede Gesellschafterin bzw. jeder Gesellschafter Auskunft verlangen (Art. 856 Abs. 1; s. vorne Ziff. 2.2.2, 3.1. 33, hinten Ziff. 3.10.3).
Artikel 858 über die aktienrechtlichen Bilanzierungsvorschriften und die kaufmännische Buchführung wird im Hinblick auf die neuen Rechnungslegungsvorschriften gegenstandslos und kann aufgehoben werden (s. vorne Ziff. 2.5 ff., hinten Ziff. 3.10 ff.).
3.7.2 Art. 879: Befugnisse der Generalversammlung
Die Bestimmung betreffend die Befugnisse der Generalversammlung ist terminologisch an die neuen Vorschriften über die Rechnungslegung anzupassen („Jahresrechnung“ anstelle von „Betriebsrechnung“; „Bilanzgewinn“ anstelle von „Reinertrag“; Art. 879 Abs. 2 Ziff. 3; s. vorne Ziff. 2.5 ff., hinten Ziff. 3.10 ff.).
3.7.3 Art. 902 und 903: Pflichten der Verwaltung
Aufgrund der Vereinheitlichung der Terminologie im Bereich des Rechnungslegungsrechts werden die Ausdrücke „Betriebsrechnung“ und „Jahresbilanz“ durch den Begriff „Geschäftsbericht“ ersetzt (Art. 902 Abs. 3; s. vorne Ziff. 2.5 ff., hinten Ziff. 3.10 ff.).
Grundsätzlich gelten die aktienrechtlichen Vorschriften für die Anzeigepflichten bei Kapitalverlust, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft sowie für die Eröffnung und den Aufschub des Konkurses. Artikel 903 Absatz 1 enthält einen entsprechenden Verweis. Die Ähnlichkeit der Verhältnisse bei Aktiengesellschaften und Genossenschaften in diesem Bereich rechtfertigt es, das Genossenschaftsrecht an das Aktienrecht anzupassen.
Ferner wird neu festgehalten, dass das Gericht den Konkurs aufschieben kann, wenn ausstehende Nachschüsse sofort einbezahlt werden und Aussicht auf Sanierung besteht (Art. 903 Abs. 2). Diese Bestimmung trägt der Möglichkeit statutarischer Nachschüsse Rechnung. Im Rahmen einer Totalrevision wurde bereits das GmbH-Recht mit den aktienrechtlichen Vorschriften über den Kapitalverlusts in Übereinstimmung ge-