Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Sie erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens notwendig sind (Art. 957a Abs. 1 und 2).

Der Vorentwurf beschränkt sich auf einige wenige Kernvorschriften in diesem Bereich. So überführt er die wesentlichen Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung aus der Praxis in das Gesetz (Art. 957a Abs. 2). Die Aufzählung im Vorentwurf ist nicht abschliessend.

Unter anderem wird auch das Belegprinzip ausdrücklich als Grundsatz ordnungsmässiger Buchführung festgehalten. Als Buchungsbeleg gelten alle Schriftstücke, die notwendig sind, um den einer Buchung zugrunde liegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können (Art. 957a Abs. 3; zur Aufbewahrungspflicht s. hinten Ziff. 3.10.3).

Die Buchhaltung ist der Art und der Grösse des Unternehmens anzupassen und kann auch elektronisch oder auf vergleichbare Weise erfolgen. Ausser in den vier Landessprachen kann sie mit Rücksicht auf international tätige Unternehmen auch nur auf Englisch geführt werden (Art. 957a Abs. 4 und 5).

3.10.2 Art. 958, 958a, 958b, 958c: Rechnungslegung

Die Rechnungslegung erfolgt wie im heutigen Aktienrecht im Geschäftsbericht. Dieser enthält bei kleinen und mittelgrossen Unternehmen (KMU) lediglich die Jahresrechnung und nicht wie im geltenden Aktienrecht auch noch einen Jahresbericht (Art. 958 Abs. 2). Der Vorentwurf sieht allerdings zusätzliche Anforderungen an den Geschäftsbericht grosser Unternehmen vor (Art. 961 ff., s. hinten Ziff. 3.10.9). Sofern eine Konsolidierungspflicht besteht (Art. 963; s. hinten Ziff. 3.10.11), umfasst der Geschäftsbericht zudem (wie im geltenden Aktienrecht) eine Konzernrechnung. Ein allfälliger Abschluss nach Regelwerk (Art. 962 ff.; s. hinten Ziff. 3.10.10) bildet demgegenüber nicht Teil des Geschäftsberichts. Dies ist insbesondere für die Einsichtnahme und die Offenlegung des Geschäftsberichts von Bedeutung (s. Art. 958d; s. hinten Ziff. 3.10.3).

Die Jahresrechnung besteht aus drei Bestandteilen: Neben der Bilanz und der Erfolgsrechnung wird ein Anhang zur Jahresrechnung verlangt (zum Inhalt s. Art. 959c und 961 Abs. 2; hinten Ziff. 3.10.6, 3.10.9). In der Praxis fassen schon heute viele rechnungslegungspflichtige Unternehmen solche zusätzlichen Angaben in einer Art Anhang zusammen, obwohl genau genommen keine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht.

Der Geschäftsbericht muss innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und von der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen (Art. 958 Abs. 3). An der Verantwortlichkeit für den Geschäftsbericht ändert die Unterschrift jedoch nichts. Beispielsweise ist bei der AG grundsätzlich der gesamte Verwaltungsrat (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR) und nicht nur der unterzeichnende Verwaltungsratspräsident für den Geschäftsbericht verantwortlich.