Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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Eine zentrale Frage für die Rechnungslegung ist neben der Bilanzierungsfähigkeit bzw. Bilanzierungspflicht diejenige der Bewertung. Diese hängt sehr stark davon ab, ob ein Geschäftsbetrieb oder Teile davon auf absehbare Zeit weitergeführt oder eingestellt werden (müssen).

Die Rechnungslegung beruht daher auf der Annahme, dass ein Geschäft auf absehbare Zeit fortgeführt wird. Ist die Einstellung einer Tätigkeit oder von Teilen davon beabsichtigt oder in den nächsten 12 Monaten voraussichtlich nicht abwendbar, so sind der Rechnungslegung nicht mehr Fortführungs-, sondern Veräusserungswerte zugrunde zu legen. Abweichungen sind im Anhang zu vermerken (Art. 958a).

Die Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung sind im geltenden Recht nur im Aktienrecht normiert (Art. 662a OR), sie gelten neu für alle Rechtsträger (Art. 958b). Die Aufzählung ist nicht abschliessend und lässt Raum für künftige Entwicklungen (s. vorne Ziff. 2.5 f.).

Die Inventarpflicht wird gegenüber dem geltenden Recht (Art. 958 OR) klarer formuliert und auf alle wesentlichen Vermögenspositionen ausgedehnt. Das Inventar wird nicht mehr so stark in den Vordergrund gestellt wie im geltenden Recht. Es bleibt jedoch als Instrument für den Bestandesnachweis von Vermögenswerten (z.B. im Warenlager) erhalten.

Als Grundsatz ordnungsmässiger Rechnungslegung gilt unter anderem auch die periodengerechte Zuordnung von Aufwand und Ertrag (Art. 958b Abs. 1 Ziff. 3). Sofern die Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen 75'000 Franken nicht überschreiten, kann das Unternehmen ausnahmsweise auf die periodengerechte Zuordnung von Aufwand sowie Ertrag verzichten und auf Einnahmen und Ausgaben abstellen. Der Vorentwurf schreibt die periodengerechte Zuordnung somit nur für Unternehmen vor, die den Schwellenwert für die Steuer- und Buchführungspflicht gemäss Mehrwertsteuergesetzgebung überschreiten (Art. 21 i.V.m. Art. 58 Mehrwertsteuergesetz [MWSTG]177). Daraus resultiert eine Erleichterung für Kleinstunternehmen, die auch in der Rechtsform des Einzelunternehmens keine periodengerechte Buchführung haben müssen (Art. 957 Abs. 2; s. vorne Ziff. 3.10.1). Für den Begriff der "Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen" vgl. die Vorschriften zur Erfolgsrechnung (Art. 959b Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 Ziff. 1; s. hinten Ziff. 3.10.5).

Für die Darstellung von Bilanz und Erfolgsrechnung kann zwischen der Kontoform und der Staffelform gewählt werden. Die Kontenform weist im Soll die Aktiven bzw. den Aufwand und im Haben die Passiven bzw. den Ertrag aus. Die Staffelform fasst die jeweils wirtschaftlich verknüpften Erträge und Aufwendungen zusammen und zeigt zudem das jeweilige Nettoresultat. Die Staffelform findet in der Praxis allerdings fast nur auf die Erfolgsrechnung Anwendung.

177 Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG), SR 641.20.