Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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nicht aber anderer Aufwand zur Erzielung des Umsatzes abgezogen werden, um die Nettoerlöse zu erhalten.
Mit Blick auf die zahlreichen Betriebe im Dienstleistungssektor wird klargestellt, dass noch nicht fakturierte Dienstleistungen den Erzeugnissen eines Produktionsbetriebes gleich gestellt sind (s. dazu auch im Bilanzrecht Art. 959a Abs. 1 Ziff. 1 Bst. d; vorne Ziff. 3.10.4).
In der Form der Absatzerfolgsrechnung werden den Nettoerlösen aus Lieferungen und Leistungen (Umsatz) die Anschaffungs- und Herstellkosten der verkauften Produkte und Leistungen gegenübergestellt (Abs. 3). Separat ausgewiesen wird zudem der Verwaltungs- und Vertriebsaufwand. Im Anhang sind der ansonsten nicht ersichtliche Personalaufwand sowie die Abschreibungen und Wertberichtigungen zusätzlich auszuweisen (Abs. 5).
Für beide Arten der Darstellung wird der Ausweis von Finanzertrag und Finanzaufwand sowie des ausserordentlichen Aufwandes und des ausserordentlichen Ertrags verlangt. Damit werden aussagekräftige Zwischenergebnisse ermittelt.
Im geltenden Recht ist umstritten, ob und wie die Zuteilung von Optionen auf Beteiligungsrechte an das oberste Führungs- und Verwaltungsorgans, an das Geschäftsführungsorgan und an Arbeitnehmer in der Erfolgsrechnung auszuweisen ist. Der Vorentwurf beendet diese Kontroverse und legt fest, dass die Zuteilung von Optionen in beiden Formen der Erfolgsrechnung als Personalaufwand auszuweisen ist (Abs. 4).
3.10.6 Art. 959c: Anhang
Der Vorentwurf übernimmt die im Aktienrecht bestehende Konzeption eines Anhanges zur Jahresrechnung (Art. 663b OR) und erklärt diese nach einer inhaltlichen Bereinigung für alle Unternehmen für verbindlich.
Der Anhang hat eine dreifache Funktion: Erstens enthält er Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze, soweit diese nicht vom Gesetz vorgeschrieben sind. Zweitens finden sich hier zusätzliche Angaben, Aufgliederungen und Erläuterungen zu den einzelnen Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung. Und drittens werden weitere vom Gesetz verlangte Angaben ausgewiesen (Abs. 1 Ziff. 1 – 3).
Neu werden im Anhang Angaben zur Rechtsform des Rechtsträgers verlangt (Abs. 2 Ziff. 1). Ebenso ist die Anzahl der Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt bekannt zu geben (Abs. 2 Ziff. 2). Diese Angabe ist wichtig im Hinblick auf die Abgrenzung von KMU und Grossunternehmen (Art. 961 Abs. 1; s. hinten Ziff. 3.10.9). Mit Blick auf die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung (Art. 963b; s. hinten Ziff. 3.10.11) sind auch allfällige Beteiligungen an anderen Unternehmen aufzuführen (Abs. 2 Ziff. 3).
Als Erläuterungen zu weiteren bedeutenden oder aussergewöhnlichen Einflüssen auf die Jahresrechnung gelten beispielsweise Umstrukturierungen, die nicht aus der Bilanz hervorgehen (Art. 959c Abs. 2 Ziff. 10).