Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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Im Sinne des Grundsatzes der Wesentlichkeit sind Positionen mit keinem oder einem unwesentlichen Betrag in der Berichtsperiode nicht gesondert auszuweisen.
Aus Gründen der Vergleichbarkeit sind in der Jahresrechnung wie bereits im geltenden Aktienrecht (Art. 662a Abs. 1 OR; s. hinten Ziff. 3.10.10) die Vorjahreszahlen anzugeben.
Bezüglich Sprache wird eine liberale Regelung vorgeschlagen: Die Rechnungslegung kann in einer der Landessprachen oder mit Rücksicht auf die international tätigen Unternehmen in Englisch erfolgen (s. auch Art. 957a Abs. 4 zur Buchführung; vorne Ziff. 3.10.1). Werte müssen jedoch in der Landeswährung angegeben werden. Fremdwährungspositionen werden zum Devisenkurs am Bilanzstichtag eingesetzt. Der verwendete Umrechnungskurs ist im Anhang offen zu legen.
Der geltende Artikel 958 Absatz 1 OR schreibt die Erstellung von Eröffnungsbilanz und Eröffnungsinventar sowie von Schussbilanz, Schlusserfolgsrechnung und Schlussinventar vor. Der Inhalt dieser Vorschrift ist zum Teil selbstverständlich oder wird durch die systematischeren Vorgaben für die Jahresrechnung ersetzt. Artikel 958 Absatz 2 OR regelt die Frist der Erstellung für Jahresrechnung und wird durch den präziseren Artikel 958 Absatz 3 ersetzt.
In Bezug auf Art. 958c siehe hinten Ziff. 3.10.7.
3.10.3 Art. 958d und 958e: Einsichtnahme, Offenlegung, Aufbewahrung
Den Gläubigerinnen und Gläubigern wird wie im geltenden Aktienrecht (Art. 697h Abs. 2 OR; s. vorne Ziff. 3.1.35) Einsicht in den Geschäftsbericht sowie in den Revisionsbericht gewährt, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse nachweisen (Art. 958d Abs. 1). Zum Inhalt des Geschäftsberichts vgl. die Ausführungen unter den Artikeln 958 bis 958b (s. vorne Ziff. 3.10.2).
Unternehmen, die Anleihensobligationen ausstehend haben oder deren Aktien an der Börse kotiert sind, müssen den Geschäftsbericht und den Revisionsbericht beim Handelsregisteramt einreichen. Anschliessend werden die Berichte von den Handelsregisterbehörden elektronisch veröffentlicht (Art. 958d Abs. 2). Müssen der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht beim Handelsregister eingereicht werden, so kann überdies jede Person deren Zustellung verlangen (Art. 958d Abs. 3).
Die Vorschriften zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher und der Buchungsbelege sowie des Geschäfts- und des Revisionsberichts (Art. 958e) entsprechen inhaltlich weitgehend der heute geltenden Regelung (Art. 957und 962 OR; s. vorne Ziff. 3.10.1; hinten Ziff. 3.10.10).
Der Geschäfts- und der Revisionsbericht muss im Original (also schriftlich und unterzeichnet, Art. 958 Abs. 3; s. vorne Ziff. 3.10.2) aufbewahrt werden. Werden sie in elektronischer Form aufbewahrt, so sind sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur