Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 108Fedlex · Erläuternder Bericht

zu versehen178. Die Geschäftsbücher179 und die Buchungsbelege können schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, müssen jedoch jederzeit wieder lesbar gemacht werden können. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre und läuft ab Ablauf des Geschäftsjahres.

Das geltende Recht enthält die Vorschrift, wonach die gesamte Geschäftskorrespondenz aufzubewahren ist (Art. 957 Abs. 2 OR). In vielen Fällen ist die Geschäftskorrespondenz jedoch für die Zwecke der Buchführung und Rechnungslegung ohne Erkenntniswert. Die damit verbundenen Kosten können eingespart werden. Der Vorentwurf beschränkt sich daher auf eine Aufbewahrungspflicht für die Buchungsbelege. Als Buchungsbeleg gelten alle Schriftstücke, die notwendig sind, um den einer Buchung zugrunde liegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können (Art. 957a Abs. 3; vgl. auch Art. 957a Abs. 2 Ziff. 2 und 4: Belegprinzip und Grundsatz der Nachprüfbarkeit; vorne Ziff. 3.10.1). Dies kann je nach Umständen auch Teile der Geschäftskorrespondenz erfassen.

3.10.4 Art. 959 und 959a: Jahresrechnung / Bilanz

Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar (Art. 959 Abs. 1).

Der Vorentwurf enthält eine Definition der wichtigsten Grundbegriffe des Bilanzrechts und füllt damit bestehende Lücken des geltenden Rechts.

Die Gliederung der Aktiven erfolgt ihrem Liquiditätsgrad entsprechend. Die Zweiteilung der Aktiven in Umlauf- und Anlagevermögen wird beibehalten (Art. 663a Abs. 1 OR). Für die Abgrenzung zwischen Umlauf- und Anlagevermögen ist ausschlaggebend, ob ein Aktivum voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus des Unternehmens in flüssige Mittel überführt wird.

Die unter den Passiven auszuweisenden Verbindlichkeiten folgen sinngemäss dem gleichen Konzept. Sie sind ihrer Fälligkeit entsprechend zu gliedern und gelten als kurzfristiges Fremdkapital, wenn sie innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden.

178 Der in der Botschaft zur Revision der kaufmännischen Buchführung (Aufbewahrung der Geschäftsbücher) enthaltene Hinweis, wonach diese Bestimmungen voraussichtlich bei der Einführung der elektronischen Signatur entsprechend angepasst werden müssten (Botschaft zur Revision des Zweiundreissigsten Titels des Obligationenrechts [Die kaufmännische Buchführung] vom 31. März 1999, BBl 1999 5149 ff., 5163), hat sich mit der Inkraftsetzung der Vorschriften über die Anerkennung der elektronischen Signatur erübrigt, s. Art. 14 OR sowie das Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES; SR 943.03).

179 S. Verordnung des Bundesrates vom 24. April 2002 über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher; Geschäftsbücherverordnung; SR 221.431.