Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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3.10.7 Art. 958c, 960, 960a, 960b, 960c, 960d, 960e: Bewertung
Eine der Kernfragen in der Rechnungslegung ist diejenige nach der Bewertung der Aktiven und Verbindlichkeiten. Der Vorentwurf geht einerseits vom international nach wie vor dominierenden Konzept der Bewertung auf der Grundlage der historischen Kosten (Anschaffungs- bzw. Herstellkosten) und andererseits vom – im Verhältnis zum Steuerrecht sehr wichtigen – Massgeblichkeitsprinzip aus.
Für alle Aktiven und Verbindlichkeiten gilt der Grundsatz der Einzelbewertung (Art. 960 Abs. 1). Mehr- und Minderwerte auf Aktiven und Verbindlichkeiten dürfen also nicht im Sinne einer Gesamtbewertung miteinander verrechnet werden.
Nach wie vor gilt das Prinzip, wonach die Bewertung vorsichtig erfolgen muss (Art. 960 Abs. 2). Allerdings darf dies nicht zur Bildung von gewillkürten Reserven führen. Dies unterbindet im Vergleich zum heutigen Recht die Wertberichtigung von kotierten, hoch bewerteten Aktien auf Null. Allerdings wird eine solche Praxis steuerlich ohnehin nicht toleriert.
Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (Art. 960 Abs. 3).
Neu wird zwischen der Bewertung im Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung von Aktiven oder Verbindlichkeiten (Ersterfassung) und jener zu späteren Bilanzstichtagen (Folgebewertung) unterschieden. Auch für die Folgebewertung gelten die historischen Kosten als Wertobergrenze (Art. 960a Abs. 2). Einzig für die Bewertung von Forderungen und Aktiven mit Börsenkurs (kotierte Obligationen und Aktien oder Edelmetalle) darf eine Bewertung zum allenfalls über dem Anschaffungswert liegenden Börsenwert erfolgen (Art. 960b Abs. 2). Allerdings gilt diese Ausnahme nicht für Finanzanlagen, also beispielsweise für Aktien, die in der Absicht einer längerfristigen Anlage gehalten werden (Art. 959 Abs. 3 und 960d Abs. 1 und 2). Sofern Wertschriften und Handelswaren zum Börsenkurs bewertet werden, dürfen zum Ausgleich des Kursverlaufs Schwankungsreserven gebildet werden. Die Bewertung zum Anschaffungswert führt durch die Geltung des Niederstwertprinzips (Art. 960a Abs. 3) ebenfalls zu einer faktischen Schwankungsreserve.
Die Berücksichtigung des nutzungsbedingten Wertverlusts von Aktiven erfolgt durch periodische Abschreibungen. Anderweitigen Wertverlusten wird durch gezielte, einmalige Wertberichtigungen Rechnung getragen (Art. 960a Abs. 3).
Abschreibungen und Wertberichtigungen sind nach den kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmen, also zum Beispiel zu jeder Einzelposition oder pauschal nach Kriterien wie Fälligkeit oder Lagerdauer. Dadurch wird ein systematisches Vorgehen sichergestellt. Die üblichen Abschreibungsmethoden (degressive, progressive, lineare Abschreibung oder auch Einmalabschreibung) sind weiterhin zulässig.