Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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Sofern dies sachlich begründet ist, können innerhalb einer Bilanzposition unterschiedliche Abschreibungskonzepte zur Anwendung kommen. Beispielsweise kann es innerhalb der Sachanlagen sinnvoll sein, Grossanlagen im Anschaffungsjahr je nach kantonaler Regelung weitgehend gänzlich abzuschreiben (Einmalabschreibung), währenddem für Maschinen und Fahrzeuge eine degressive Abschreibung zu den von den Steuerbehörden vorgegebenen Maximalsätzen auf dem Restwert erfolgt.

Abschreibungen und Wertberichtigungen müssen direkt oder indirekt bei den betreffenden Aktiven zu Lasten der Erfolgsrechnung abgesetzt und dürfen nicht unter den Passiven ausgewiesen werden.

Zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens dürfen zusätzlich Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann davon abgesehen werden, nicht mehr begründete Abschreibungen und Wertberichtigungen aufzulösen (Art. 960a Abs. 4). Der Vorentwurf übernimmt in diesem Punkt das geltende Aktienrecht (Art. 669 OR).

Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorgaben bleiben das Pauschaldelkredere von 5 % (Inland) bzw. 10 % (Ausland), das "Warendrittel" sowie Einmalabschreibungen auf Investitionen weiterhin zulässig.

Für die Bewertung von Vorräten und nicht fakturierten Dienstleistungen (Art. 960c) wird ebenso wie für die Definition und die Bewertung von Beteiligungen auf das geltende Aktienrecht abgestellt (Art. 665a und Art. 666 OR).

Der Vorentwurf sieht ausdrücklich die Möglichkeit von Rückstellungen zu Zwecken der Garantie, der Sanierung, der Restrukturierung und der Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens vor. Wie im geltenden Recht müssen Rückstellungen nicht zwingend aufgelöst werden (Art. 960e Abs. 4).

Die Auflösung von nicht mehr benötigten Abschreibungen ist dann gefährlich, wenn dadurch die Summe der Abschreibungen in der Berichtsperiode übertroffen wird und dies nicht erkennbar ist. Gehen die Abschreibungen weniger weit als in den Vorperioden, so ist dies für Dritte durch den separaten Ausweis dieses Aufwandes im Vergleich mit den Vorjahreszahlen sofort erkennbar. Die Auflösung von Abschreibungen – im Gegensatz zur Reduktion der Abschreibungen im Berichtsjahr auf Grund der „Vorsorge“ durch höhere Abschreibungen in früheren Jahren – ist in jedem Falle offen auszuweisen. Eine analoge Regelung wird für die Rückstellungen vorgesehen.

Der geltende Artikel 960 Absatz 1 OR enthält eine Vorschrift zur Währung, die in Artikel 958c Abs. 3 neu geregelt wird. Absatz 2 wird durch die Bewertungsvorschriften in Artikel 960 ff. ersetzt. Absatz 3 behält abweichende Bilanzvorschriften zu den einzelnen Rechtsformen sowie zu den Versicherungs- und Kreditgenossenschaften vor. Der rechtsformspezifische Vorbehalt entfällt mit dem rechtsformneutralen Ansatz des Vorentwurfs. Der Vorbehalt des Versicherungs- und Bankenrechts ist neu in Artikel 957 Absatz 3 enthalten (s. vorne Ziff. 3.10.1).