Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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3.10.8 Art. 960f: Verhältnis zum Steuerrecht

Im geltenden Recht bildet der nach Obligationenrecht erstellte Jahresabschluss die Grundlage für die Gewinn-, Ertrags- oder Einkommenssteuereinschätzung (sog. Massgeblichkeits- oder Verbuchungsprinzip180; s. vorne Ziff. 2.5.5). Demnach müssen Wertberichtigungen auf Vermögenswerten, Abschreibungen oder Rückstellungen im Abschluss nach Obligationenrecht erfasst werden, damit sie steuerlich anerkannt werden.

Die Massgeblichkeit ist grundsätzlich in der Steuergesetzgebung verankert und kann hier nicht geregelt werden. Dennoch rechtfertigt es sich, im Rechnungslegungsrecht eine Bestimmung zum Verhältnis zwischen handelsrechtlichem und steuerrechtlichem Abschluss aufzunehmen.

Der Vorentwurf hält am bewährten Prinzip der Massgeblichkeit fest. Neu wird im Vorentwurf ausdrücklich festgehalten, dass Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen aufgelöst werden müssen, wenn sie von den Steuerbehörden nicht anerkannt werden. Die Auflösung erfolgt aus Gründen der Praktikabilität im Geschäftsjahr, in dem die Veranlagung rechtskräftig wird, und muss als Gesamtbetrag im Anhang zur Jahresrechnung offen gelegt werden (Art. 960f). Als selbstverständlich gilt, dass die Auflösung beim Vermögenswert bzw. bei der Verbindlichkeit erfolgen muss, die von der konkreten steuerlichen Korrektur betroffen ist; sie darf nicht auf einen Sammelposten verteilt werden. Die Auflösung erfolgt erfolgsneutral im Sinne einer steuerlichen Aufrechnung.

Diese Bestimmung gilt nur für den Einzelabschluss nach Obligationenrecht, nicht jedoch für den Einzelabschluss nach Regelwerk (Art. 962 ff., insbes. Art. 962 Abs. 4; s. hinten Ziff. 3.10.10) und für den konsolidierten Abschluss (Art. 963 ff), die beide nicht für die Steuerveranlagung relevant sind (s. hinten Ziff. 3.10.11).

3.10.9 Art. 961, 961a, 961b: Rechnungslegung für grosse Unternehmen / weitere Anforderungen an den Geschäftsbericht

Für wirtschaftlich bedeutende Unternehmen sieht der Vorentwurf erhöhte Anforderungen an den Geschäftsbericht vor (vgl. für die minimalen Bestandteile des Geschäftsberichts Art. 958 Abs. 2; s. vorne Ziff. 3.10.2). Als Unternehmen im Sinne des Rechnungslegungsrechts gelten auch Vereine und Stiftungen (Art. 957 Abs. 1; s. vorne Ziff. 2.5.3).

Für die Abgrenzung zwischen KMU einerseits und wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen andererseits wird bereits auf das künftige Revisionsrecht abgestellt, das kurz vor seiner Verabschiedung durch die Eidg. Räte steht (Art. 727 Abs. 1 E OR181; im

180 S. Art. 58 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG), SR 642.11.

181 S. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004; BBl 2004 3969 ff., 4117 f.