Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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Auf eine Geldflussrechnung kann verzichtet werden, wenn eine Konzernrechnung erstellt wird (Art. 961a Abs. 2). Diese Ausnahme gilt nur für Unternehmen, die eine Konzernrechnung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erstellen, und nur für den Einzelabschluss dieses Rechtsträgers. Mit dieser Massnahme soll eine Vereinfachung der Rechnungslegung erreicht werden.

Zum dritten erstellen wirtschaftlich bedeutende Unternehmen einen Lagebericht, der den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Rechtsträgers sowie gegebenenfalls des Konzerns darstellt (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 3, 961b Abs. 1). Diese Darstellung erfolgt unter Gesichtspunkten, die in der Jahresrechnung nicht zum Ausdruck kommen. Die Terminologie des geltenden Aktienrechts ("Jahresbericht"; Art. 663d OR) wird durch den inhaltlich präziseren und international gebräuchlichen Begriff des Lageberichts ersetzt.

Der Lagebericht muss insbesondere Aussagen zur Bestellungs- und Auftragslage, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, den Stand und die Entwicklung wichtiger Sparten, ausserordentliche Ereignisse sowie die Zukunftsaussichten enthalten (Art. 961b Abs. 2). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend; je nach den Umständen sind auch andere wichtige Aspekte darzulegen.

Im Gegensatz zum geltenden Recht wird auf die Wiedergabe der im Geschäftsjahr vorgenommenen Kapitalerhöhungen und der Prüfungsbestätigungen verzichtet (Art. 663d Abs. 2 OR). Die entsprechenden Angaben sind aus dem Handelsregister ersichtlich184.

Der Lagebericht darf der Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gemäss Jahresrechnung nicht widersprechen (Art. 961b Abs. 3; s. auch Art. 959 ff., 961 f.). Die Revisionsstelle prüft den Lagebericht nicht und gibt folglich auch kein Testat darüber ab, ob Widersprüche zwischen Jahresrechnung und Lagebericht vorhanden sind. Im Rahmen der ordentlichen Revision weist sie jedoch den Verwaltungsrat im umfassenden Revisionsbericht (sog. management letter) auf allfällige Widersprüche hin (Art. 728b Abs. 1 E OR185).

Der geltende Artikel 961 OR enthält Vorschriften zur Unterzeichnung der Erfolgsrechnung und der Bilanz, die durch die rechtformneutrale Bestimmung von Artikel 958 Absatz 3 ersetzt wird (s. vorne Ziff. 3.10.2).

3.10.10 Art. 962 und 962a: Abschluss nach Regelwerk

Die Rechnungslegung nach dem geltenden Recht ist von Kapitalbindung und Vorsichtsprinzip geprägt und orientiert sich damit primär am Gläubigerschutz. Hinzu kommt

184 Eine Ausnahme von dieser Regel findet sich jedoch beim Kapitalband (Art. 653y, s. vorne Ziff. 3.1.20).

185 Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004; BBl 2004 3969 ff., 4120.