Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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erstellen (Art. 64 ff. des Kotierungsreglements der SWX, in der Fassung vom 29. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005). Der Vorentwurf sieht dieselbe Lösung vor und vermeidet dadurch Widersprüche zwischen Gesellschafts- und Börsenrecht (Art. 962 Abs. 1 Ziff. 1).
Grossgenossenschaften sind in vielerlei Hinsicht mit Publikumsgesellschaften vergleichbar, haben jedoch meist keine Wertpapiere an der Börse kotiert. Folglich kann nicht auf das Börsenrecht verwiesen werden. Es steht jedoch im öffentlichen Interesse, wenn diese Grossunternehmen ebenfalls einen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Jahresabschluss erstellen (Art. 962 Abs. 1 Ziff. 2).
Dieselbe Überlegung gilt auch für wirtschaftlich bedeutende Vereine und Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind (Art. 962 Abs. 1 Ziff. 3). Der Vorentwurf nimmt damit Bezug auf die Grössenkriterien des neuen Revisionsrechts (Überschreitung von zwei der drei folgenden Grössenkriterien: 10 Millionen Franken Bilanzsumme, 20 Millionen Franken Umsatzerlös und 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren). Ein Einzelabschluss nach Regelwerk ist jedoch nur dann notwendig, wenn eine ordentliche Revision von Gesetzes wegen durchgeführt wird. Entscheidet beispielsweise eine stiftungsrechtliche Aufsichtsbehörde, dass eine Stiftung anstelle einer eingeschränkten eine ordentlichen Revision durchführen muss (Art. 69b Abs. 1bis E ZGB, der in der parlamentarischer Beratung zum neuen Revisionsrecht eingefügt wurde186), so bedeutet dies für die Stiftung nicht automatisch, dass ein Abschluss nach Regelwerk zu erstellen ist.
Wie bei den Publikumsgesellschaften ist jedoch sowohl bei den Grossgenossenschaften wie auch bei Grossvereinen und grossen Stiftungen ein Einzelabschluss nach Regelwerk nicht notwendig, wenn ein Konzernabschluss erstellt wird (Art. 962 Abs. 3); s. dazu hinten).
In Privatgesellschaften haben es die Eigentümerinnen und Eigentümer und die Unternehmensführung selbst in der Hand, darüber zu entscheiden, ob sie einen Abschluss nach Regelwerk erarbeiten wollen. Viele Unternehmen erstellen intern bereits seit Jahren eine Rechnung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Folglich besteht kein Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers.
Demgegenüber kann ein Abschluss nach Regelwerk für Personen mit Minderheitsbeteiligungen erforderlich sein. Dies stellt ein minimales Fairplay bei der jährlichen Berichterstattung gegenüber den Eigentümerinnen und Eigentümern eines Unternehmens sicher. Je nach den konkreten sachlichen und persönlichen Verhältnissen ist ein Abschluss nach Regelwerk insbesondere da wichtig, wo in der Unternehmensführung tätige Personen, welche die Mehrheit der Anteile besitzen, Minderheiten gegenüber stehen, die nicht an der Unternehmensführung beteiligt sind.
186 S. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004; BBl 2004 3969 ff.