Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurden die vom Bundesrat vorgeschlagenen Grenzwerte angehoben, vgl. nachstehend). Unterschiedliche Grenzwerte für die Revision der Jahresrechnung und für die Rechnungslegung lassen sich sachlich nicht begründen. Es sind daher dieselben Zahlen zu verwenden.

Als wirtschaftlich bedeutendes Unternehmen gilt, wer im neuen Revisionsrecht von Gesetzes wegen eine ordentliche Revision durchführen muss. Verpflichtete sind Publikumsgesellschaften, wirtschaftlich bedeutende Rechtsträger (Überschreitung von zwei der drei Grössenkriterien 10 Millionen Franken Bilanzsumme, 20 Millionen Franken Umsatzerlös und 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren) sowie Rechtsträger, die eine Konzernrechnung erstellen müssen.

Unternehmen, Stiftungen und Vereine, welche diese Kriterien nicht erfüllen (KMU), müssen keine zusätzlichen Anforderungen erfüllen.

Grosse Rechtsträger müssen ihren Geschäftsbericht in drei Bereichen erweitern:

Zum ersten sind zusätzliche Angaben im Anhang zur Jahresrechnung zu machen (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1). Dies betrifft die langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten, Angaben zur Durchführung einer Risikobeurteilung (diese Bestimmung wird bereits mit dem neuen Revisionsrecht für alle Aktiengesellschaften eingeführt; s. Art. 663b Ziff. 12 E OR182), die Gesamtbezüge der Mitglieder des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans (vgl. dazu die Sondervorschrift in Art. 663bbis E OR für die Aktiengesellschaften [Art. 697quater]183; s. vorne Ziff. 2.2.2, 3.1.33) und die Offenlegung der Honorare der Revisionsstelle, aufgeschlüsselt in Honorare für Revisionsdienstleistungen und andere Dienstleistungen.

Zum zweiten muss die Jahresrechnung eine Geldflussrechnung enthalten, jeweils gesondert nach der international üblichen Aufteilung in Geschäftstätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 2, 961a Abs. 1).

Die Geldflussrechnung zeigt die Herkunft und die Verwendung der flüssigen Mittel in der Berichtsperiode und enthält somit wichtige Zusatzinformationen, die insbesondere für die Beurteilung der Entwicklung der Zahlungsfähigkeit und für die Erarbeitung von Mitteln für den Schuldendienst wertvoll sind (Art. 961a).

In einfachen Verhältnissen kann die Geldflussrechnung auch sehr kurz sein. Es wird zudem kein Gliederungsschema vorgeschlagen. Sofern jedoch keine triftigen Gründe für ein Abweichen vorliegen, richtet sich die Gliederung nach den Vorschriften zur Bilanz (Art. 959a; s. vorne Ziff. 3.10.4).

182 S. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004; BBl 2004 3969 ff., 4125.

183 S. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004; BBl 2004 3969 ff., 4495 f.