Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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die Massgeblichkeit des Abschlusses nach Obligationenrecht für die Steuerveranlagung (s. vorne Ziff. 3.10.8).
Auf internationaler Ebene dagegen hat sich in den letzten Jahrzehnten ein System entwickelt, das sich immer mehr auf die Kapitalmärkte und damit auf die Informationsvermittlung für Finanzentscheidungen ausrichtet. Die Rechnungslegung richtet sich an die Kapitalgeber (vorab Anteilseignerinnen und Anteilseigner, Banken und Anleihensgläubigerinnen und Anleihensgläubigern), die an einem möglichst den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bild der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens interessiert sind (sog. true and fair view oder fair presentation; s. vorne Ziff. 2.5.1).
Daraus ergibt sich eine betriebswirtschaftliche Optik der Rechnungslegung, in der die periodengerechte Zuordnung der Erträge und Aufwendungen sowie die angemessene Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten im Vordergrund stehen. Ebenfalls charakteristisch für diese Art der Rechnungslegung ist die starke Einengung der Wahlmöglichkeiten für die Unternehmen und die weit gehende zusätzliche Offenlegung im Anhang der Jahresrechnung.
Der Vorentwurf hält wie erwähnt am Massgeblichkeitsprinzip des geltenden Rechts fest und erreicht dadurch eine steuerneutrale Neuregelung des Rechnungslegungsrechts (Art. 960f; s. vorne Ziff. 3.10.8).
Dieses Konzept macht es nur in begrenztem Umfang möglich, im Abschluss nach Obligationenrecht für mehr Transparenz zu sorgen. Eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der wirtschaftlichen Lage von Unternehmen und die Wahrung der Steuerneutralität schliessen sich bis zu einem gewissen Grad aus. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass die Schaffung eines kompletten "allgemeinen Teils" zum Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht vor allem in formeller Hinsicht im Vergleich zum geltenden Recht mehr Transparenz und eine grössere Vergleichbarkeit bewirkt.
Der Vorentwurf löst den Widerspruch zwischen diesen beiden unterschiedlichen Zielsetzungen, indem in bestimmten Konstellationen die Erstellung einer Jahresrechnung vorgeschrieben wird, welche die tatsächliche wirtschaftliche Lage des betreffenden Unternehmens zum Inhalt hat. Der Abschluss muss dabei einem international anerkannten Regelwerk folgen.
Dieser "Dualismus" zwischen Abschluss nach Obligationenrecht und Abschluss nach Regelwerk ist in der Praxis schon gang und gäbe: Viele Unternehmen erstellen aus einer Vielzahl von Gründen bereits heute einen Abschluss nach OR und ebenso einen solchen beispielsweise nach Swiss GAAP FER oder IFRS.
Vorab ist zu fragen, welche Interessengruppen Anspruch auf eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Rechnungslegung haben:
Für Publikumsgesellschaften schreibt bereits die Börse eine entsprechende Rechnungslegung vor. Veröffentlicht ein Emittent eine Konzernrechnung, so gilt dieses Erfordernis nur für diese. Emittenten, die keinen Konzernabschluss veröffentlichen, haben einen Einzelabschluss nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard zu