Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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Daher sieht der Vorentwurf vor, dass Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die mindestens 10 Prozent des Grundkapitals vertreten (AG, GmbH, Genossenschaft mit Anteilscheinkapital), 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder sowie Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder Mitglieder, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen, einen Abschluss nach Regelwerk verlangen können (Art. 962 Abs. 2).
Für den Gläubigerschutz ist ein Abschluss nach Regelwerk keine zwingende Notwendigkeit. Während die Rechnungslegung genau besehen nur beschränkt eine Absicherung bringt, stehen in der Praxis andere Vorkehren zur Verfügung, die den Gläubigerinnen und Gläubigern ebenso guten oder sogar besseren Schutz gewähren. Dazu gehören eine eigene Beurteilung des Zahlungsverhaltens, Auskünfte durch Dritte über die Bonität, die Erbringung von Sicherheiten oder Teil- und Vorauszahlungen. Bedeutenden Gläubigerinnen und Gläubiger steht es zudem im Rahmen der Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen offen, einen Abschluss nach Regelwerk zu verlangen.
Viele Unternehmen erarbeiten heute bereits eine Rechnungslegung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, und zwar in Form einer Konzernrechnung. In den meisten Fällen erfolgt dies nach Massgabe international anerkannter Standards. Der Vorentwurf schreibt neu in jedem Fall die Befolgung eines international einschlägigen Regelwerkes vor (Art. 963c; s. hinten Ziff. 3.10.11).
Erstellt ein Unternehmen eine solche Konzernrechnung so macht ein zusätzlicher Einzelabschluss nach Regelwerk keinen Sinn. Der Vorentwurf macht es daher für die vorstehenden Fallgruppen zur Bedingung, dass keine Konzernrechnung erstellt wird.
Wird ein Abschluss nach Regelwerk verlangt, so muss dieser nach international anerkannten Standards erstellt werden. Um künftige Entwicklungen im Bereich der internationalen Rechnungslegung aufzufangen, erhält der Bundesrat die Kompetenz, die zulässigen Regelwerke in einer Verordnung zu bezeichnen (Art. 962a Abs. 1). Voraussichtlich werden die in der Schweiz üblichen Standards aufgenommen (Swiss GAAP FER, IFRS und US-GAAP). Der Bundesrat kann weitere Regelwerke für anwendbar erklären und bestimmen, welche Anforderungen bei der Wahl des Regelwerkes zu befolgen sind. Beispielsweise könnte festgelegt werden, dass bei der Wahl eines (künftig möglicherweise ebenfalls zulässigen) lokalen Regelwerks ein gewisser territorialer Konnex zur Unternehmenstätigkeit bestehen muss.
Das gewählte Regelwerk muss in seiner Gesamtheit und für die gesamte Jahresrechnung übernommen werden (Art. 962a Abs. 2). Damit wird das hie und da in der Praxis noch anzutreffende so genannte standard picking verunmöglicht.
Die Einhaltung des Regelwerks muss durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten bestätigt werden (Art. 962a Abs. 2). Der Vorentwurf nimmt damit Bezug auf das künftige Revisionsrecht. Die zugelassene Revisionsexpertin oder der zugelassene Revisionsexperte (Art. 727b E OR und Art. 4 f.