Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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E Revisionsaufsichtsgesetz187) kann dabei die Revisionsstelle oder eine von der Unternehmensführung bestimmte Drittperson sein – die Regelung ist demnach als Minimalvorschrift in Bezug auf die fachliche Ausbildung zu verstehen.

Als selbstverständlich gilt, dass die Vorschriften zur Unabhängigkeit der Revisionsstelle in jedem Fall zur Anwendung kommen (vgl. in künftigen Revisionsrecht Art. 728 E OR188). Die zukünftig geltende Unterscheidung in ordentliche Revision und eingeschränkte Revision ist in der Frage der Prüfung des Abschlusses nach Regelwerk nicht relevant, weil diese Unterscheidung nur für die Revision der Jahresrechnung nach Obligationenrecht gilt. Die so genannten Spezialprüfungen verbleiben auf dem Prüfniveau der Revision nach geltendem Recht bzw. der ordentlichen Revision nach künftigem Recht.

Der Abschluss nach Regelwerk ist als solcher zu kennzeichnen, um Verwechslungen mit dem Abschluss nach Obligationenrecht zu vermeiden Er muss dem obersten Organ anlässlich der Genehmigung des Geschäftsberichts vorgelegt werden, bedarf aber selber keiner Genehmigung (Art. 962a Abs. 3).

Selbstverständlich können Unternehmen einen Einzelabschluss nach Regelwerk auch auf freiwilliger Basis vorlegen. Dies kann beispielsweise für Kreditgesuche bei einer Bank notwendig sein. Für freiwillige Abschlüsse nach Regelwerk sieht der Vorentwurf keine Einschränkungen vor. Beispielsweise macht es wenig Sinn, einem Schweizer Unternehmen, das teilweise in Südamerika tätig ist, einen Abschuss nach Swiss GAAP FER, IFRS oder US-GAAP vorzuschreiben, wenn ein Abschluss nach einem lokalen Regelwerk gewünscht wird. Die Bestimmung betreffend die anwendbaren Regelwerke bezieht sich also nur auf Abschlüsse nach Regelwerk, die auf Grund von Artikel 962 erstellt werden.

Ebenso wie der Konzernabschluss ist der Einzelabschluss nach Regelwerk für die Steuerbemessung irrelevant. Da Konzerne über keine Rechtspersönlichkeit verfügen und keine Steuersubjekte sind, ist dies im Falle des Konzernabschusses selbstverständlich. Für den Abschluss nach Regelwerk rechtfertigt es sich jedoch, im Gesetz klarzustellen, dass dieser für die Steuerveranlagung nicht massgeblich ist (Art. 962a Abs. 3).

Der geltende Artikel 962 OR macht Vorgaben zur Aufbewahrung der Buchungsbelege und Geschäftsbücher. Mit dem neuen Artikel 958e werden diese Vorschriften überflüssig (s. vorne Ziff. 3.10.3).

187 Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004; BBl 2004 3969 ff., 4118 und 4141 f.

188 S. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004; BBl 2004 3969 ff., 4119 f.