Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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Aktienbuch eintragen lassen, sofern die Aktionärin oder der Aktionär sich nicht selbst bei der Gesellschaft meldet54. Mit einer entsprechenden Regelung könnten zwar die Dispoaktien praktisch zum Verschwinden gebracht werden, doch würden die Unternehmen die Identität der effektiven Aktionärinnen und Aktionäre nach wie vor nicht kennen. Vielmehr dürfte die Zahl der unbekannten Beteiligten aufgrund der Möglichkeit einer formalisierten treuhänderischen Eintragung noch ansteigen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Aktien hätten die Möglichkeit, unter Wahrung ihrer Anonymität neu mittels der Vertretung durch den „Nominee“ die Mitwirkungsrechte in der Generalversammlung auszuüben. Zudem könnten statutarische Vinkulierungsbestimmungen umgangen werden. Da der Vorentwurf vorsieht, das Depotstimmrecht durch eine unabhängige Stimmrechtsvertretung zu ersetzen55, wäre es auch wenig kohärent, gleichzeitig mit einem „Nominee“-System ein neues Modell der treuhänderischen Ausübung der Mitwirkungsrechte zu schaffen.
Als Alternative wäre denkbar, Namenaktionärinnen und -aktionären, die sich nicht bei der Gesellschaft melden, keinen Anspruch auf Dividende und andere vermögensmässige Rechte zu gewähren. Eine solche Regelung stünde jedoch im Widerspruch zu den Gepflogenheiten des internationalen Kapitalmarkts und wäre namentlich ausländischen Investorinnen und Investoren nur schwer zu vermitteln. Weiter ergäben sich Probleme bei der Verwaltung und der Zuweisung der auflaufenden Dividenden.
Da keines der geprüften Lösungskonzepte sachlich wirklich zu befriedigen vermag, verzichtet der Vorentwurf auf eine gesetzliche Regelung der Dispoaktien.
2.2.7 Organisation des Verwaltungsrats
Das Aktienrecht von 1991 brachte eine klare Regelung der unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats (Art. 716a OR). Damit wird zugleich der Kreis der Aufgaben bestimmt, für deren Erfüllung der Verwaltungsrat in jedem Fall verantwortlich ist. Die gesetzliche Ordnung der Aufgaben bildet somit die Grundlage der Haftpflicht der Mitglieder des Verwaltungsrats.
Der Handlungsbedarf ist in diesem Bereich gering56. Der Vorentwurf sieht namentlich zwei zusätzliche Massnahmen vor:
− Das Vorgehen bei Interessenkonflikten wird positiv rechtlich geregelt: Die Mitglieder
des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung werden verpflichtet, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden über allfällige Interessenkonflikte zu informieren. Es obliegt in der Folge dem Verwaltungsrat, die erforderlichen Massnahmen zur Wahrung der
54 S. HANS CASPAR VON DER CRONE, Bericht zu einer Teilrevision des Aktienrechts: Stimmrechtsvertretung / Dispoaktien, REPRAX 2/03 S. 1 ff., S. 11 f.
55 S. vorne Ziff. 2.2.5.
56 S. BÖCKLI / HUGUENIN / DESSEMONTET, Expertenbericht der Arbeitsgruppe „Corporate Governance“ zur Teilrevision des Aktienrechts, Zürich 2004, S. 52 f., 78.