Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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tungsrat insbesondere über den Zeitpunkt einer Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, deren Betrag sowie die Art der Liberierung. Darüber hinaus verfügt er auch betreffend das Bezugsrecht über einen gewissen Spielraum.

Bei der Kapitalherabsetzung wird der Gläubigerschutz zum Teil auf den Zeitpunkt der Schaffung des Kapitalbands vorverlegt. Dies ermöglicht, dass der Verwaltungsrat Kapitalherabsetzungen ohne vorgängige Aufforderung an die Gläubiger und ohne Prüfungsbestätigung durch eine Revisorin oder einen Revisor vornehmen kann (s. Art. 653l f., 653v; s. hinten Ziff. 3.1.16, 3.1.19).

Das Kapitalband eröffnet einen grossen Spielraum bei der Gestaltung der Kapitalstrukturen, erscheint aber auf den ersten Blick recht komplex. Als Alternative stellt der Vorentwurf ein Konzept zur Diskussion, das auf einer Verbindung der bisherigen genehmigten Kapitalerhöhung mit einer neuen genehmigten Kapitalherabsetzung beruht (s. nachstehend Ziff. 2.3.3). Es erscheint sinnvoll, dass die interessierten Kreise beide Lösungsansätze anhand von ausformulierten Regelungsvorschlägen beurteilen können. Dabei wird ersichtlich, dass beide Varianten eine durch den Regelungsgegenstand bedingte Komplexität aufweisen.

2.3.3 Genehmigte Kapitalerhöhung und genehmigte Kapitalherabsetzung

Der Regelungsvorschlag übernimmt weitgehend unverändert die heutige genehmigte Kapitalerhöhung. Vereinzelte Änderungen bringen administrative Erleichterungen. Zusätzlich ist die Einführung einer genehmigten Kapitalherabsetzung vorgesehen, wobei das Verfahren soweit wie möglich demjenigen der genehmigten Kapitalerhöhung angeglichen wird62.

Bei der genehmigten Kapitalherabsetzung ermächtigt die Generalversammlung den Verwaltungsrat in den Statuten, das Aktienkapitals innert einer Frist von längstens fünf Jahren bis zu einem bestimmten Betrag herabzusetzen (höchstens bis zur Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals). Anders als beim Kapitalband sind die Massnahmen zum Schutz der Gläubiger nicht beim Beschluss der Generalversammlung, sondern erst dann zu ergreifen, wenn das Aktienkapital konkret herabgesetzt wird. Bei jeder Herabsetzung muss eine Aufforderung an die Gläubiger erfolgen und eine Prüfungsbestätigung einer Revisorin oder eines Revisors eingeholt werden (Art. 653s Abs. 1 [Variante II] i.V.m. Art. 653l f.; s. hinten Ziff. 3.16.2).

Es ist möglich, eine genehmigte Kapitalerhöhung mit einer genehmigten Kapitalherabsetzung zu kombinieren. Der Verwaltungsrat darf das Aktienkapital in diesem Fall innerhalb der von der Generalversammlung vorgegebenen Bandbreite sowohl erhöhen als auch herabsetzen. Die ihm eingeräumten Kompetenzen ermöglichen es dem Verwaltungsrat, das Aktienkapital auch wiederholt in beiden Richtungen zu verändern.

62 S. dazu GAUDENZ ZINDEL, Aktienrückkäufe und Kapitalherabsetzungen in: Neue Tendenzen im Gesellschaftsrecht, Festschrift für Peter Forstmoser zum 60. Geburtstag, Zürich 2003. S. 571 ff.