Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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herabgesetzt (s. oben), wobei beim Recht auf Einberufung ein Schwellenwert von fünf Millionen Franken Börsenwert vorgesehen wird47. Für die Einberufung der Generalversammlung auf Begehren von Aktionärinnen oder Aktionären wird dem Verwaltungsrat neu eine Frist von 30 Tagen gesetzt48.
− Wahlrecht betreffend die Mitglieder des Verwaltungsrates
In der Praxis sind Globalwahlen des gesamten Verwaltungsrats für eine relativ lange Amtsdauer weit verbreitet. Dies entspricht indessen nicht einer guten Corporate Governance und führt im Ergebnis zu einer faktischen Einschränkung der Wahlrechte der Aktionärinnen und Aktionäre. Der Vorentwurf stellt daher die Einzelwahl aller Mitglieder des Verwaltungsrats auf jeweils ein Jahr zur Diskussion (Art. 710; s. hinten Ziff. 3.1.41). Das Recht der Generalversammlung und der Mitglieder des Verwaltungsrates, das Mandat jederzeit zu beenden, bleibt vorbehalten (s. Art. 705 OR).
− Klage auf Rückerstattung ungerechtfertigter Leistungen
Der Vorentwurf regelt die Klage auf Rückerstattung ungerechtfertigter Leistungen neu (Art. 678; s. hinten Ziff. 3.1.26). Mögliche Beklagte können neben den Mitgliedern des Verwaltungsrats auch die Mitglieder der Geschäftsleitung sein. Ein Klagerecht soll neben den Aktionärinnen und Aktionären inskünftig auch den Gläubigerinnen und Gläubigern zustehen. Für die Rückerstattungspflicht anderer Leistungen als Dividenden, Tantiemen, Gewinnanteilen und Bauzinsen wird nicht mehr vorausgesetzt, dass sie in einem Missverhältnis zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen; es genügt, dass ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Die Verjährungsfrist wird vom Vorentwurf verdoppelt und auf 10 Jahre festgesetzt.
2.2.4 Offenlegung von Informationen durch das Handelsregister
Die Nutzung des Internets erleichtert die Einsichtsnahme in die Handelregisterdaten durch Aktionärinnen, Aktionäre und Drittpersonen erheblich. Um im Interesse einer guten Corporate Governance die Transparenz unternehmensrelevanter Tatsachen zu verbessern, schlägt der Vorentwurf folgende Massnahmen vor:
− Sämtliche Registereinträge und die Statuten können zukünftig unentgeltlich auf der
Website des Handelsregister abgerufen werden (Art. 928 Abs. 2; s. hinten Ziff. 3.8.1).
− Publikumsgesellschaften werden verpflichtet, ihren Geschäfts- sowie ihren Re-
visionsbericht beim Handelsregisteramt einzureichen. Die Berichte werden ebenfalls
47 Die Schwellenwerte beim Recht auf Traktandierung stimmen vollumfänglich mit denjenigen bei der Sonderuntersuchung überein.
48 Revidiert werden zudem die Voraussetzungen für die Ergreifung der Auflösungsklage (Art. 736; s. hinten Ziff. 3.1.47).