Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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Interessen der Gesellschaft zu treffen (Art. 717a; s. hinten Ziff. 3.1.42); insbesondere kann eine Ausstandspflicht verfügt werden.

− Publikumsgesellschaften werden verpflichtet, bei einer Einsitznahme derselben

Personen in mehreren Verwaltungsräten die gegenseitige Einflussnahme auf die Festsetzung ihrer Honorare auszuschliessen (Art. 707 Abs. 3; s. hinten Ziff. 3.1.41)57.

2.2.8 Haftung der Revisionsstelle

Die Verantwortung für das Führen des Unternehmens liegt beim Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung. Bricht einer Gesellschaft zusammen, so haftet jedoch die Revisionsstelle im Rahmen der Solidarhaftung (Art. 759 OR) zusammen mit den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung oft auch dann, wenn sie nur ein leichtes Verschulden trifft. Aufgrund der Solidarität steht es den Klägerinnen und Klägern offen, anstelle des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung vorab die Revisionsstelle zu belangen.

Mit der Revision des Aktienrechts von 1991 sollte eine überschiessende Solidarität, die dem konkreten Verschulden nicht Rechnung trägt, eingeschränkt werden58: Personen, die neben andern Verantwortlichen für einen Schaden ersatzpflichtig sind, haften deshalb nur insoweit solidarisch, als ihnen der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zuzurechnen ist (Art. 759 Abs. 1 OR). Diese Beschränkung der Solidarität hat sich indessen in der Praxis nicht bewährt, da sie für eine Auseinandersetzung unter den verantwortlichen Personen zu wenig konkret ausgestaltet ist. Eine Umsetzung durch die Gerichte ist bisher nicht erfolgt. Vielmehr richten sich Verantwortlichkeitsklagen - entgegen den Zielen der letzten Aktienrechtsrevision - noch vermehrt gegen die Revisionsstellen, und zwar aus folgenden Gründen:

− Die Revisionsunternehmen erweisen sich fast immer als solventer als die Mitglieder

des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung.

− Aus geschäftlichen Gründen sind die Revisionsunternehmen darauf angewiesen,

langwierige Prozesse zu vermeiden; sie stehen daher faktisch oft unter Druck, einen aussergerichtlichen Vergleich abzuschliessen, obwohl ihre Haftpflicht rechtlich nicht feststeht.

− Aufgrund detaillierter beruflicher Standards ist der Nachweis eines Fehlers der Re-

visionsstelle manchmal erheblich einfacher als der Beweis einer Pflichtverletzung des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung.

Da die übrigen Verantwortlichen häufig nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, kann die Revisionsstelle ihre Regressansprüche nicht durchsetzen und trägt letzt-

57 S. auch vorne Ziff. 2.2.2.

58 S. Botschaft über die Revision des Aktienrechts vom 23. Februar 1983, BBl 1983 II 747 ff., 938, 992 (der Gesetzestext wurde jedoch in der parlamentarischen Beratung umgestaltet).