Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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Der Vorentwurf enthält folgende Reformvorschläge (s. Art. 689c f.; s. hinten Ziff. 3.1.29):

− Die Vertretung kann neu nur noch in Privatgesellschaften auf andere Aktionärinnen

und Aktionäre beschränkt werden.

− Ist dies der Fall, so muss auf Verlangen einer Aktionärin oder eines Aktionärs eine

unabhängige Person als Vertreterin oder Vertreter bezeichnet werden.

− Die Depot- und die Organvertretung (Art. 689c OR) werden abgeschafft.

− Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien müssen an deren Stelle stets eine unab-

hängigen Stimmrechtsvertreterin oder einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter einsetzen. Soweit diese Person keine Weisungen der Aktionärinnen oder Aktionäre erhält, enthält sie sich der Stimme.

2.2.6 Dispoaktien

Das geltende Recht sieht vor, dass im Falle des Verkaufs börsenkotierter Namenaktien die Veräussererbank der Gesellschaft den Namen des Veräusserers melden muss (Art. 685e OR). Die Gesellschaft streicht daraufhin den entsprechenden Eintrag im Aktienbuch. Der Erwerber wird im Rahmen der statutarischen Vinkulierungsbestimmungen anerkannt und im Aktienbuch eingetragen, sobald er sich bei der Gesellschaft meldet (s. Art. 685f ff. OR). Gibt sich der neue Eigentümer der Aktien jedoch nicht zu erkennen, bleibt die betreffende Stelle im Aktienbuch leer. Es entstehen sogenannte Dispoaktien. In der Praxis überweisen die Unternehmen diesfalls die Dividenden über die Banken an die ihnen unbekannten Aktionärinnen und Aktionäre. Diese können jedoch keine Mitwirkungsrechte ausüben (Art. 685f Abs. 2 und 3, Art. 689a Abs. 1 OR).

In den letzten Jahren hat die Zahl der Aktionärinnen und Aktionäre, die auf eine Anerkennung durch die Gesellschaft verzichten, massiv zugenommen. Die Aktien wechseln oft mehrmals die Hand, bevor sich ein Erwerber bei der Gesellschaft meldet. Dies führt dazu, dass bei Publikumsgesellschaften ein wesentlicher Teil der Aktionärinnen und Aktionäre zwar Dividenden bezieht, aber an der Willensbildung in der Generalversammlung nicht teilnimmt. Sehen die Statuten für bestimmte Beschlüsse hohe Präsenzquoren vor, so kann das Ansteigen des Bestandes an Dispoaktien zur Folge haben, dass die Mehrheitserfordernisse nicht mehr erreicht werden können. Weiter wird auch Sinn und Zweck der Ausgabe von Namenaktien in Frage gestellt, da die Gesellschaften bei Dispoaktien ihre Beteiligten nicht mehr kennen. Damit verbunden ist die Gefahr einer sog. „feindlichen Übernahme“: Zum einen ist es möglich, verdeckt neue Beteiligungspositionen aufzubauen; zum andern reicht bei einem hohen Anteil an nicht stimmberechtigten Dispoaktien bereits eine relativ geringe Beteiligung aus, um die Kontrolle über eine Gesellschaft zu erringen.

Zur Lösung des Problems der Dispoaktien wurde vorgeschlagen, die depotführende Bank oder die Effektenhändlerin zu verpflichten, sich als „Nominee“ treuhänderisch ins